OGH 8ObA210/00s

OGH8ObA210/00s8.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Raimund Kabelka und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Franz L*****, vertreten durch Fürst und Domberger Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Mödling, wegen S 2,018.540,40, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 946.190,62) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse S 1,072.349) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 8 Ra 71/00w-24, mit dem der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben, aber infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 1999, GZ 24 Cga 3/99d-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Berufungsurteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Zwischenurteil zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist dem Grunde nach schuldig, der klagenden Partei die von dieser tatsächlich aufgewendeten Kosten zur Ausbildung des Beklagten als Einsatzpilot im Ausmaß von 15/32-tel zurückzubezahlen."

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte schloss am 28. 4. 1992 mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung einen vom 1. 6. 1992 bis 31. 5. 2005 befristeten Dienstvertrag, in dem als Beschäftigungsart "Militärpilotenanwärter" vorgesehen war. In Punkt 15 waren als Sonderbestimmungen folgende festgehalten:

"15 Sonderbestimmungen

a) Das Dienstverhältnis endet vor der unter Punkt 6 angeführten Dauer, wenn der Dienstnehmer die Befähigung zur Militärluftfahrt mangels

I. geistiger oder körperlicher Eignung,

II. fachlicher Befähigung oder Verläßlichkeit gemäß den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl Nr 395, verliert.

b) Der Ersatz der Ausbildungskosten gemäß § 30 Abs 5 des VBG 1948 in der Fassung der 41. Vertragsbedienstetengesetznovelle 1948, BGBl Nr 345/1989, entfällt, wenn das Dienstverhältnis gemäß Punkt 15 lit a I des Sondervertrags endet.

c) Bei Verlängerung des Dienstverhältnisses findet § 4 Abs 4 des VBG 1948 keine Anwendung."

In einem Nachtrag vom 8. 6. 1994 wurde dann noch die Beschäftigungsart im Sinne einer Unteroffiziersfunktion gemäß § 12 des Wehrgesetzes 1990 festgelegt und als Sonderbestimmungen in Punkt 15 vorgesehen:

"a) Der Dienstnehmer erhält ein monatliches Sonderentgelt ausschließlich der Verwaltungsdienstzulage wie ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe C, Entlohnungsstufe 3, nächste Vorrückung am 1. 7. 1996, einschließlich der Sonderzahlungen sowie die einem vergleichbarem Unteroffizier der Verwendungsgruppe C gebührenden Zulagen und Nebengebühren; außerdem bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Haushaltszulage.

b) § 30 Abs 5 und 6 des VBG 1949 idF der 41. VBG-Novelle, BGBl Nr 345/89, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ersatz der Ausbildungskosten auch entfällt, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs 4 erster Satz des Wehrgesetzes 1990 endet ....."

Die fliegerische Grundausbildung des Klägers wurde mit Erhalt des Militärflugzeugführerscheins am 17. 9. 1992 abgeschlossen und danach der Kläger zum Einsatzpiloten ausgebildet.

Dies umfasste nachfolgende Bereiche:

1. Kunstflug PC-7 (Loopings und dergleichen, Schulung der Fähigkeit der Kampfausbildung, Verwendung von Düsenflugzeugen)

2. Verbandflug PC-6 und PC-7 (mehrere Flugzeuge fliegen in Formation)

3. IFR-PC-7 (= instruments, flights rules; Schulung wie Flugzeuge nach den Regeln des Instrumentenflugs geflogen werden, nicht auf Sicht)

4. Typenschulung PC-6 (Ausbildung für spezielle Flugzeugtype, die beim Bundesheer geflogen wird, nicht jedoch bei privaten Fluggesellschaften)

5. Außenlandung PC-6 (Schulung für spezielles Flugzeug, das für Außenlandungen geeignet ist, Ausbildung zur Landung auf nicht ausgebauten Flugplätzen)

6. Tiefflug PC-6.

Die unter 5 und 6 angeführten Bereiche sind im Katastropheneinsatz erforderlich. Am allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar ist der Punkt 3 (IFR-PC-7). Die anderen Bereiche verschaffen dem Beklagten keine besseren Verdienstmöglichkeiten in anderen Unternehmen und werden im Rahmen der Schulung in der privaten Luftfahrt auch nicht durchgeführt und benötigt. Seine Ausbildung zum Einsatzpiloten schloss der Beklagten dann am 31. 3. 1994 ab. Am 25. 6. 1998 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30. 8. 1998. Mit Schreiben vom 30. 6. 1998 hielt das Bundesministerium für Landesverteidigung die Vereinbarung fest, dass das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes mit Ablauf des 30. 6. 1998 endet, ein Anspruch auf Abfertigung nicht besteht und über die Rückzahlung der Ausbildungskosten gesondert entschieden wird. Mit 1. 7. 1998 beendete der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin und begann in weiterer Folge im Rahmen eines privaten Luftfahrtunternehmens zu arbeiten. Dies war auch der Grund für die Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Klägerin.

Die Klägerin begehrt gestützt auf § 30 Abs 5 und 6 VBG 1948 die Zahlung von Ausbildungskosten in Höhe von S 2,018.540,40 samt 4 %

Zinsen seit 1. 10. 1998 und schlüsselt dies auf wie folgt: 1.

Kunstflug PC-7:

1 Std 56 Min x S 16.228,-- = S 31.374,10

4 Std 50 Min x S 165,-- = S 799,90

2. Verbandflug PC-7: 24 Std 23 Min x

S 16.228,-- = S 395.972,--

60 Std 58 Min x S 165,-- = S 10.090,--

3. IFR-PC-7: 61 Std 52 Min x S 16.2 = S 1,003.972,30

154 Std 40 Min x S 165,50 = S 25.597,30

4. Typenschulung

37 Std 09 Min x S 7.726,-- = S 287.020,90

92 Std 53 Min x S 172,10 = S 15.985,20

5. Außenlandung PC-6 (1994):

3 Std 17 Min x S 7.496,-- = S 24.611,90

8 Std 13 Min x S 179,30 = S 1.473,30

6. Tiefflug PC-6 (1994):

6 Std 43 Min x S 7.496,-- = S 50.348,10

16 Std 48 Min x S 179,30 = S 3.012,20

7. IFR-PC 6 (1993):

16 Std 06 Min x S 7.726,-- = S 124.388,60

40 Std 15 Min x S 172,10 = S 6.927,--

8. Verbandflug-PC 6 (1993):

4 Std 34 Min x S 7.726,-- = S 35.282,10

11 Std 25 Min x S 172,10 = S 1.964,80

Summe S 2,018.540,40

Die Klägerin stützt sich darauf, dass der in § 30 Abs 5 VGB 1948 vorgesehene Entfall des Rückersatzes der Ausbildungskosten in dem Sondervertrag gemäß § 36 VBG nur für den Fall der Beendigung des Dienstvertrages wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung vorgesehen sei. Der Nachtrag vom 8. 6. 1994 habe dies nur dahin abgeändert, dass der Ersatz der Ausbildungskosten im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 12 Abs 1 erster Satz Wehrgesetz entfallen würde. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Ausgehend von der hier maßgeblichen Beendigung der Ausbildung zum Einsatzpiloten, deren Kosten begehrt werden, zum 31. 3. 1994 habe die Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten nach § 30 Abs 5 VBG 1948 erst am 30. 3. 2002 geendet. Daher sei der Beklagte im Hinblick auf seine Kündigung zum 30. 6. 1998 zum Ersatz der tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten verpflichtet. Eine Aliquotierung komme nicht in Betracht. Eine unzulässige Einschränkung der Erwerbsfreiheit des Klägers liege schon deshalb nicht vor, da er auch im Jahr 2002 mit 29 Jahren noch einen anderen Arbeitsplatz hätte finden können.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, das aufgrund des Nachtrages zum Dienstvertrags in Punkt 15 überhaupt keine Verpflichtung zum Ersatz von Ausbildungskosten vorgesehen sei, jedenfalls die Kündigung des Beklagten keinen Grund dafür darstelle. Insgesamt stelle die Regelung des § 30 Abs 5 VBG 1948 eine verfassungswidrige Einschränkung der Erwerbsfreiheit und auch einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar. Sie widerspreche auch dem Diskriminierungsverbot des Art 7a des EG-Vertrages. Die Kündigung des Beklagten sei wegen der Veraltung des Materials und der Demotivierung erfolgt. Hinzu komme, dass das Gehaltsniveau in der Zivilluftfahrt wesentlich besser sei. Jedenfalls sei der Ersatz der Ausbildungskosten durch die Klägerin aus im einzelnen angeführten Gründen zu hoch angesetzt und stehe jedenfalls nur aliquot zu. Die Frist des § 30 Abs 5 VBG sei auch schon ab Erreichen des Militärflugzeugführerscheines und nicht erst ob der Beendigung der Ausbildung zum Einsatzpiloten zu rechnen.

Das Erstgericht wies mit einem Teil- und Zwischenurteil das Klagebegehren im Umfang von S 1,616.514,50 ab und erkannte es im Ausmaß von S 402.025,90 also hinsichtlich der IFR-PC-7 und der IFR-PC-6 Schulung (Punkte 3 und 7 der Aufschlüsselung), im Umfang von 17/32-tel als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Es ging von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus und berechnete die 8 Jahresfrist des § 30 Abs 5 Z 1 VBG ab der Beendigung der den Ausbildungskosten zugrunde liegenden Ausbildung zum Einsatzpiloten. Diese Regelung verstoße weder gegen die Verfassung noch gegen Art 7a des EG-Vertrages. Die Klägerin könne aber nur jene Ausbildungskosten zurückfordern, deren Verwertungsmöglichkeiten nicht auf den Betrieb im Bundesheer beschränkt sei. Solle doch § 30 Abs 5 und 6 VBG auch nur die "Abwanderung" in die zivile Luftfahrt verhindern. Die in den Punkten 1, 2 sowie 4 und 6 geltend gemachten Ausbildungskosten könnten daher nicht zurückverlangt werden. Ferner sei davon auszugehen, dass die Ausbildungskosten nur "abzuarbeiten" seien und daher nur in jenem Ausmaß so zurückverlangt werden könnten, der dem Rest der Bindungsdauer entspreche. Ausgehend von einer Bindungsdauer von insgesamt 96 Monaten und der vom Beklagten absolvierten Dauer von 51 Monaten ergebe sich - gekürzt - die Verpflichtung zum Ersatz von aliquoten 17/32-tel.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht, der der klagenden Partei teilweise Folge und änderte die Entscheidung der ersten Instanz insgesamt dahin ab, dass es mit Zwischenurteil feststellte, dass der Beklagte dem Grunde nach schuldig ist, der Klägerin von den tatsächlich aufgewendeten Kosten zur Ausbildung als Einsatzpilot 17/32-tel zurück zu zahlen.

Es stellte ausführlich die allgemeine Zulässigkeit der Vereinbarungen über die Rückzahlung von tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten dar, ebenso dass die Ausbildung grundsätzlich dem Arbeitnehmer eine bessere Verdienstmöglichkeit in anderen Unternehmen verschaffen müsse. Hier gründe sich aber der Ausbildungskostenrückersatz unmittelbaren auf § 30 Abs 5 VBG 1948. Auch nach dieser Bestimmung könne nur der Ersatz der tatsächlichen aufgewendeten Ausbildungskosten erlangt werden und werde auch im § 30 Abs 5 und Abs 6 VBG noch näher eingeschränkt. Nun sollten zwar mit der Schaffung des § 30 Abs 5 VBG 1948 ebenso wie des § 20 Abs 4 und 5 BDG die Elemente vertraglicher Rückzahlungsvereinbarungen Berücksichtigung finden, jedoch sei ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, im Bereich des öffentlichen Dienstes einen möglichst umfassenden Rückersatz von Ausbildungskosten festzulegen. Dabei sei der Gesetzgeber nicht den gleichen Einschränkungen unterworfen, wie diese für privatrechtliche Vereinbarungen bestehen. Daher könne auch der Rückersatz jener Ausbildungskosten verlangt werden, die nicht unmittelbar bessere Verdienstmöglichkeiten in anderen Unternehmen eröffneten. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs 3 BDG. Auch wenn also der Beklagte seine Kenntnisse als Einsatzpilot im Bundesheer nicht zur Gänze auf dem zivilen Arbeitsmarkt verwerten könne, seien die Ausbildungskosten doch zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Aliquotierung habe der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 2. 9. 1987 zu 1 Ob 625/87 im Wege der Vertragsauslegung eine Aliquotierung angenommen und dies als generelle Grundwertung Rechtsordnung festgehalten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon abweichen wollte. Andernfalls wäre das Verhältnismäßigkeitsprinzip grob verletzt, weil darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG sowie Art 2 Staatsgrundgesetz zu sehen sei. Insoweit sei eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes anzunehmen. Andernfalls wäre ein relativ vertragstreuer Teil, der den Großteil der Bindungsfrist "abdient", mit jenem gleichgestellt, der sich unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung von seinem Arbeitgeber löst.

§ 30 Abs 5 VBG 1948 sei im Allgemeinen auf vorzeitige Auflösungen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt ebenso wie auf einvernehmliche Auflösungen anzuwenden. Ein Verstoß des § 30 Abs 5 und 6 VBG gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nach Art 4 Staatsgrundgesetz sei nicht anzunehmen, da es sachlich gerechtfertigt sei, Abwanderungen von Bediensteten, die eine teure Ausbildung durch den Staat genossen haben, zu verhindern. Insoweit sei auch eine damit als Nebeneffekt verbundene Einschränkung der Erwerbsfreiheit im öffentlichen Interesse geboten. Die Dauer der Bindung von 8 Jahren bei Piloten sei im Hinblick auf die besondere Höhe der Kosten der Ausbildung gerechtfertigt. Wegen der Unterschiedlichkeiten im Arbeitsrecht privater Arbeitnehmer und dem Dienstrecht öffentlicher Bediensteter sei auch insoweit kein Verstoß gegen Art 7 B-VG und Art 2 Staatsgrundgesetz anzunehmen. Ein Verstoß gegen Art 18 Staatsgrundgesetz über die Freiheit der Berufsauswahl liege schon deshalb nicht vor, da diese ja auch nicht eingeschränkt sei. Letztlich setzte sich das Berufungsgericht auch noch umfassend mit der vom Beklagten behaupteten Europarechtswidrigkeit auseinander. Eine Verletzung des Art 48 des EG-Vertrag liege schon deshalb nicht vor, weil es sich um einen rein inlandsbezogenen Sachverhalt handle. Im Übrigen finde diese Bestimmung nicht auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung Anwendung, wenn es sich um Stellen handle, die eine besondere Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat voraussetzten.

Nach Ansicht der Kommission seien Streitkräfte und sonstige Ordnungskräfte unter diese Ausnahmebestimmung einzuordnen. Daran ändere auch die Entscheidung des EuGH vom 26. 10. 1999 Rs C-273/97 (Sirdar/The army Board und secretary of State for Defence) nichts. Wenn bereits - wie nach der Entscheidung - ein Koch, der gelegentlich mit einem Kampfeinsatz zu rechnen habe, vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrecht ausgenommen sei, müsse dies noch mehr für einen Einsatzpiloten des Bundesheers gelten.

Von der "Bosman-Entscheidung" (EuGH Slg 1995/I/4921) über die unzulässige Bindung der Berufsfußballspieler durch die Transferregeln unterscheide sich die vorliegende Bestimmung schon dadurch, dass es sich um einen rein inlandsbezogenen Sachverhalt handle. Außerdem hätten die Transferregelungen über die Beendigung des Arbeitsvertrages hinaus gewirkt, während hier der Arbeitnehmer nach Ablauf des befristeten Dienstvertrages nicht eingeengt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinne abzuändern, sowie jene der Beklagten mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

§ 30 Abs 5 und 6 VBG 1948 lauten wie folgt:

Abs 5: Ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endes des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (§ 30 Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeine Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,

2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus dem in § 32 Abs 2 Z 2 und 5 und Abs 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist, oder

3. der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."

Abs 6 "Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

1. die Kosten einer Grundausbildung,

2. die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen."

§ 12 Abs 4 erster Satz des Wehrgesetzes 1990 sieht eine Beendigung des Dienstverhältnisses bei Wegfall der in § 12 Abs 1 genannten Voraussetzungen für die Verwendung vor. § 12 Abs 1 Wehrgesetz legte fest, dass Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offizier oder Unteroffizierdienstgrad führen und Militärpiloten sind, aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG für mindestens 10 Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45 Lebensjahr vollenden in einer Offiziers oder Unteroffiziersfunktion als Militärspilot verwendet werden können (Militärpilot auf Zeit). Durch den Verweis auf § 12 Abs 4 erster Satz Wehrgesetz wurde also nur auf diese allgemeine Regelung Bezug genommen.

Damit ist aber eindeutig, dass durch die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung des Beklagten und anschließende "einvernehmliche Auflösung" grundsätzlich die Voraussetzungen für die Rückforderung der Ausbildungskosten nach § 30 Abs 5 VBG 1948 eingetreten sind, ohne dass die näheren Umstände zu prüfen waren. Dass im § 30 Abs 5 VBG 1948 bei der Anführung der Kündigung als eine der Auflösungsarten, bei der die Ausbildungskosten rückzuerstatten sind, § 32 VBG 1948 angeführt ist, kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dahin verstanden werden, dass nur Arbeitgeber-Kündigungen im Sinne des § 32 VBG erfasst werden. Vielmehr soll dadurch offensichtlich klargestellt werden, dass "auch" Arbeitgeberkündigungen erfasst sind, da es ja eigentlich darum geht, den Arbeitnehmer von dem Wechsel des Arbeitsplatzes abzuhalten. Für die einvernehmliche Auflösung ist der Rückersatz ohnedies unstrittig festgelegt.

Zutreffend sind die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Achtjahresfrist vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zum Einsatzpiloten zu rechnen ist. Geht es doch hier auch um die "Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung" im Sinne des § 30 Abs 5 VBG. Die in Aussicht genomme Verwendung war aber die eines Einsatzpiloten. Dass der Beklagte zuerst als "Militärpilotanwärter" beschäftigt wurde, bringt gerade dies zum Ausdruck.

Zur Frage des Umfanges des Ausbildungskostenersatzes und der Aliquotierung kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes festzuhalten:

Zur Frage, inwieweit auch Kosten einer Ausbildung zurückverlangt

werden können, die bei anderen - privaten Arbeitgebern - nicht

verwendet werden kann, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend

dargestellt, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der

verfassungsrechtlichen Vorgaben freisteht, den Umfang des

Rückersatzes der Ausbildungskosten festzulegen. Hier hat er nun zur

Frage des Umfanges der davon überhaupt erfassten Kosten - anders als

zur Frage der Aliquotierung - in § 30 Abs 6 VBG 1948 ausdrücklich

Stellung genommen und ausgesprochen welche Arten der

Ausbildungskosten nicht vom Rückersatz erfasst sein sollen. Danach

sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten eben die Kosten einer

Grundausbildung, die Kosten der Vertretung und die Bezüge des

Vertragsbediensteten - ausgenommen die Reisegebühren - nicht zu

berücksichtigen. Daraus lässt sich aber ableiten, dass sämtliche

andere Ausbildungskosten schon "zu berücksichtigen" sind. Auch nimmt

§ 30 Abs 5 VBG 1948 ausdrücklich auf die Ausbildungskosten für die

betreffende "Verwendung" Bezug. Geht es doch darum, dass Ausbildungen

insgesamt die Chancen des Arbeitnehmers am allgemeinen Arbeitsmarkt

verbessern. Durch die gesetzliche Festlegung soll offensichtlich

gewährleistet werden, dass nicht im Detail die Verwendbarkeit der

verschiedenen Bestandteile dieser Ausbildung beurteilt werden muss

(vgl allgemein dazu, dass nicht der konkrete Nutzen für den Arbeitnehmer entscheidend ist OGH 9 ObA 130 - 132/93 = DRdA 1994/19, 247; VwGH 92/12/0298 = ZfVB 1995/2/455.

Die wesentliche Zielrichtung der Bestimmung liegt auch nach den

Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl RV 967 Blg NR XVII.

GP, 4) darin, den finanziellen Verlust des Bundes durch diese

Bestimmung gegenzusteuern (vgl dazu auch allgemein Schrammel in

Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht 2, 82; Schwarz/Löschnig Arbeitsrecht8,

378; Resch Grenzen für Vertragsklauseln über den Rückersatz von

Ausbildungskosten DRdA 1993, 8; derselbe Ersatz von Ausbildungskosten

für nichtärztliches Personal RdM 1994, 42; Weinmeier, Zur Rückzahlung

von Ausbildungskosten RdW 1993, 13 ua). Es bestehen daher insgesamt

keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber hier eine pauschale Regelung zur

Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers

gelegenen Ausbildung getroffen hat. Dass allgemein bei der

Beurteilung der Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen über den

Rückersatz von Ausbildungskosten im Rahmen der Interessenabwägung

auch auf die Verwertbarkeit der Ausbildung für den Arbeitnehmer am

allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt wird (vgl etwa, OGH 9 ObA

130-132/93 = DRdA 1994/19, 247; OGH 9 ObA 211/94 = Arb 11.336 = RdW

1995, 152; 9 ObA 128/97g = RZ 1998/22 uva) kann keine Bedenken gegen

eine derartige pauschale Regelung des Gesetzgebers hervorrufen (vgl

auch VfGH VfSlg 13.977, 12.929, 11.775 ua). Auch rechtfertigt gerade

der im Zusammenhang mit dem Vertragsbedienstetengesetz für den

Arbeitnehmer bestehende höhere Bestandschutz, das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers stärker einzuschränken.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang noch releviert, dass nicht

völlig sinnlose Ausbildungskosten erfasst sein könnten, ist dem

entgegenzuhalten, dass schon nach der Fassung des Urteilspruches nur

"Kosten zur Ausbildung als Einsatzpilot", also solche, die auch

tatsächlich der Ausbildung des Beklagten gedient haben, zu ersetzen

sind.

Zur Frage der Aliquotierung der Ausbildungskosten ist nun darauf

hinzuweisen, dass bereits vor der Erlassung der Bestimmung des § 30

Abs 5 und 6 VBG 1948 mit der 41. VBG-Novelle 1989 der Oberste

Gerichtshof in seinen Entscheidungen zu Vereinbarungen über den

Rückersatz von Ausbildungskosten der beim Bund angestellten Piloten

von der Aliquotierung ausgegangen ist (so 1 Ob 625/87 = DRdA 1990/19,

222). Dafür, dass der Gesetzgeber davon abweichen wollte, ergibt sich kein Hinweis. Vielmehr zeigt sich gerade aus der Formulierung des § 30 Abs 6 VBG 1948, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass die im Grunde erfassten Ausbildungskosten bis zur Beendigung der acht bzw fünf Jahre jedenfalls zur Gänze zurückzuzahlen wären. Hat er doch im § 30 Abs 6 VBG ausdrücklich festgehalten, dass die Kosten einer Grundausbildung bei der Rückerstattung nicht "zu berücksichtigen" sind. Schon daraus lässt sich ein Anhaltspunkt für ableiten, dass der Gesetzgeber durchaus in Übereinstimmung mit der davor liegenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine nach Zeitabschnitten aliquotierte Rückerstattung gemeint hat (vgl in diesem Sinne auch Resch aaO DRdA 1993, 11). Dies ist auch vor dem Hintergrund der Absicht des historischen Gesetzgebers anzunehmen, dem es doch darum ging, die finanziellen Verluste des Bundes zu verhindern (vgl RV 967 der Blg NR XVII. GP. 4). Diese sind aber umso geringer, je länger ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Ausbildung beim Bund weiterarbeitet. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber nur eine "Berücksichtigung" der Ausbildungskosten im Rahmen des Rückersatzes beabsichtigte und die Zielrichtung in der Verhinderung des wirtschaftlichen Verlustes liegt, ist aber auch anzunehmen, dass sich der Anspruch auf Rückersatz eben an der Höhe dieses wirtschaftlichen Verlustes orientiert und damit aliquot zu berechnen ist. Andernfalls würde die Regelung gerade im Grenzbereich, wenn etwa ein Arbeitnehmer eine Woche vor Ablauf der Achtjahresfrist sein Arbeitsverhältnis beendet, zu unverständlichen Ergebnissen führen. Dann hätte der Arbeitnehmer, obwohl der wirtschaftliche Verlust des Bundes gegen "Null" strebt, die Ausbildungskosten trotzdem zur Gänze zurückzuzahlen (vgl auch zum Erfordernis der verfassungskonformen Interpretation im Zusammenhang mit Regelungen, die im Grenzbereich zu unvertretbaren Ergebnissen führen VfGH VfSlg 9.884).

Soweit der Beklagte schließlich erneut eine Verfassungswidrigkeit der

Regelung moniert, kann insoweit auf die ausführliche Behandlung durch

das Berufungsgericht verwiesen werden. Auch hat der Oberste

Gerichtshof nicht nur bereits die Sachlichkeit der Regelung, sondern

auch deren verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit unter Bedachtnahme

auf die Literatur behandelt (vgl 8 ObA 211/99 = ecolex 1994, 835 =

ARD 4671/41/95 = DRdA 1995, 56 = infas 1995 A 19).

Zur Frage der vom Beklagten relevierten Europarechtswidrigkeit der Regelung unter dem Aspekt der Freizügigkeit des Art 39 EG (ex Art 48 EGV) reicht es darauf zu verweisen, dass nach Absatz 4 dieses Artikels diese Bestimmungen keine Anwendung auf Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung finden. Dazu gehören jedoch völlig unstrittig die Streitkräfte eines Staates (vgl dazu etwa Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und der österreichischen Rechtsordnung, 139; Runggaldier in Ötker/Preiss, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, B 2000 Rz 115 uva). Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 273/97 vom 26. 10. 1999 (Sirdar), in der der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesprochen hat, dass die Regelungen über den Zugang zu den Streitkräften nicht vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes ausgenommen sind und daher die Richtlinie 76/207/EWG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg anzuwenden ist. Hier sieht aber das Gemeinschaftsrecht selbst im Art 39 Abs 4 EG - anders als die RL 76/207/EWG - eine Einschränkung vor.

Abschließend ist im Rahmen der umfassenden rechtlichen Beurteilung richtig zu stellen, dass die vorgenommene Aliquotierung der Vorinstanzen von 17/32-tel auf einem offensichtlichen Rechenfehler beruht, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes mit der Maßgabe zu bestätigen war, dass statt der Ziffer 17/32-tel jene von 15/32-tel zu gelten hat.

Insgesamt waren beiden Revisionen nicht Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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