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§ 12 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Ergänzungsbereiche

§ 12

Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.