Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Senol S***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG in der Entwicklungsstufe der versuchten Beteiligung nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er "in der Zeit vom März 2000 bis zum 21. 06. 2000 in Steyr und Berlin gewerbsmäßig die abgesondert Verfolgten Murat A***** und Ömer Y***** dadurch, dass er die entsprechenden Kontakte herstellte (zu ergänzen: und zu veranlassen trachtete, dem Kaufwunsch des potentiellen Interessenten zu entsprechen - US 3 f) "dazu zu bestimmen versucht, dass diese den bestehenden Vorschriften zuwider 5 kg Heroin, sohin Suchtgift, dessen Menge das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, an einen verdeckten Ermittler 'Hannes' veräußern, wobei die Tatvollendung mangels tatsächlicher Übergabe unterblieb".
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 8 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Annahme der Bestimmungstäterschaft des Angeklagten als offenbar unzureichend "lediglich mit den verba legalia begründet" rügt, übergeht sie die dieser Annahme zugrunde gelegten, vom Erstgericht ausdrücklich angeführten Beweisergebnisse, insbesondere die Verantwortung des Angeklagten, die die Tatrichter als Geständnis des Tatsächlichen beurteilten (US 4 ff iVm 59: "...
rief ich Ömer in Berlin an und fragte ihn, ob er Suchtgift auftreiben
könne"; 359: "... angerufen und gefragt, ob er was besorgen kann";
360: "... gefragt, ob er jemanden anrufen kann, der mit 'Weiß'
handelt"; 411: "Ich habe angerufen und habe gesagt, ... ob ich ein
'Weißes' finden kann ... ").
Mit dem Einwand, wonach die erstgerichtlichen Überlegungen zur angenommenen Begehungsform nicht zwingend indiziert waren, vermag hingegen ein Begründungsmangel nicht dargetan werden (Mayerhofer StPO4 § 258 EGr 21, 22, 26).
Auch der Beschwerdevorwurf der im Verstoß gegen § 262 StPO gelegenen Anklageüberschreitung (Z 8), den der Beschwerdeführer darauf stützt, dass sowohl die Anklageschrift als auch die die Untersuchungshaft betreffende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz "immer und ausschließlich von der Täterschaftsform der Beitragstäterschaft gesprochen haben" und auch in der Hauptverhandlung "mit keinem Wort" die Täterschaftsform der Bestimmung "auch nur angedacht bzw erwähnt wurde", geht ins Leere. Denn nur die Erwägungen des erkennenden Gerichtes, den in der Anklage individualisierten Sachverhalt einer anderen rechtlichen Beurteilung
("... eine andere als die in der Anklage bezeichnete ... strafbare Handlung begründen, ... " - § 262 StPO) zu unterziehen setzt eine Anhörung der Parteien dazu voraus (14 Os 4/99, 14 Os 42/94). Diese Prämisse liegt aber im Falle der Annahme einer anderen (im Sinn der Einheitstäterschaft gleichwertigen) als der der Anklage zugrunde gelegten Begehungsform materiell ein und derselben Tat nicht vor (11 Os 159/86; 15 Os 108/99).
Da das Erstgericht der angenommenen Bestimmungstäterschaft (mit der alle Verhaltensweisen erfasst werden, die Ursache dafür sind, dass im anderen ein Tatentschluss erweckt wird - Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 28) mängelfrei das korrespondierende Tatsachensubstrat gegenüberstellte (US 3 f) geht auch das "in eventu" dazu nicht auf vermeintlich fehlende Feststellungen abstellende, sondern auf eine - im Hinblick auf die mehrfache Verwendung des Wortes "vermitteln" - die Annahme der Begehungsform der Beitragstäterschaft anstrebende Beschwerdevorbringen (Z 9 lit a) fehl. Denn im Hinblick darauf, dass das Erstgericht den äußerst komplexen Begriff der "Vermittlung" des fallbezogen angebahnten Suchtgifthandels nicht in der Form bloßer Förderung der Willensbildung eines Beteiligten, sondern als Einwirkung auf die Willensentscheidung der potentiellen Suchtgiftlieferanten, die konkret ins Auge gefasste Vereinbarung zu effektuieren zugrundelegte, verfehlt die Rüge die gebotene umfassende Orientierung am Urteilssachverhalt.
Gleiches gilt für die von den Urteilsannahmen (US 6) abweichenden Beschwerdebehauptungen, wonach keiner der beiden (potentiellen) unmittelbaren Täter jemals wirklich ein Suchtgiftgeschäft abschließen wollte und das Suchtgift "niemals existierte", weshalb sich die darauf gegründete Beschwerdeargumentation einer sachlichen Erwiderung entzieht.
Soweit die Rüge darüber hinaus die Urteilsannahme des Eintrittes des vom Tätervorsatz umfassten Suchtgifthandels in das Versuchsstadium problematisiert, lässt sie jegliche Ausführungen zur Relevanz dieses Einwandes für den Schuldspruch des Angeklagten wegen versuchter Bestimmung zum Inverkehrsetzen von Suchtgift vermissen und verfehlt solcherart (abermals) eine gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die angemeldete, nicht ausgeführte, aber auch nicht zurückgezogene Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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