Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Eduard W***** und Jürgen R***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 7. Jänner 1998 in Traun versucht, der Fa M***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen, indem sie die Abdeckung des Lüftungsschachtes durch den sie in das Geschäftslokal eindringen wollten (US 3), abmontierten.
Während Jürgen R***** die angemeldeten Rechtsmittel am 5. Oktober 1998 zurückzog (ON 18), bekämpft der Angeklagte W***** den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Dem Vorwurf bloßer Scheinbegründung (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht seine Überzeugung von der Schuld der beiden Angeklagten auf die Depositionen der Gendarmen S***** und P***** sowie die sicherheitsbehördlichen Erhebungen gegründet, wonach eine anonyme Anruferin den Einbruchsversuch beobachtete und zur Gendarmerie während des Einsatzes telefonisch Kontakt hielt, dabei eine (passende) Personsbeschreibung gab und auch meldete, wohin sich die schließlich ca 80 Meter vom Tatort entfernt in Begleitung des - von der Augenzeugin genannten - Hundes festgenommenen Täter abgesetzt hatten.
Soweit sich die Mängelrüge gegen die der Aktenlage widersprechende (S 5, 145 f) Feststellung wendet, wonach sich die Öffnung des Lüftungsschachtes, durch den die Täter einzusteigen trachteten, in einer Höhe von 3,3 Metern befindet, vermag sie nicht darzutun, warum diese Ungenauigkeit von entscheidender Bedeutung sein könnte, ist doch das Eindringen bei der tatsächlichen Höhe von 2,3 Metern vergleichsweise leichter.
Daß Eduard W***** und sein Mittäter von dem Vorhaben abließen, weil sie den mit hoher Geschwindigkeit dem Tatort näherkommenden Personenkraftwagen als Zivilstreife identifizierten und so auf den Gendarmerieeinsatz aufmerksam wurden, konnten die Tatrichter ebenso logisch und empirisch einwandfrei aus der Aussage des Zeugen S***** (S 145) schließen, wie die - im übrigen nicht entscheidende - Tatsache, daß die Angeklagten die am Tatort aufgefundene Plastikkiste mitgebracht hatten.
Mit dem Einwand, die widersprüchlichen Angaben der beiden Angeklagten zur Frage, ob sie auf ein oder zwei Mädchen am Tatort warteten, ließen keinen Rückschluß auf die Schuld zu, greift die Beschwerde bloß eines von zahlreichen zur Widerlegung der Verantwortungen vom Erstgericht verwendeten Argumenten nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an.
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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