Spruch:
1.) Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner sind von der Ausübung des Richteramts im Wiederaufnahmeverfahren zu 3 Ob 190/00p ausgeschlossen.
2.) Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich gegen Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer richtet, zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf Liegenschaften des Sohnes der Erblasserin, deren Verlassenschaft Wiederaufnahmsklägerin ist, sind Simultanhypotheken zu Gunsten der Wiederaufnahmsbeklagten einverleibt. Diesen Pfandrechten kommt jeweils der Vorrang vor einem für die Wiederaufnahmsklägerin eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot zu. In dem im Kopf dieser Entscheidung genannten Exekutionsverfahren bewilligte das Erstgericht die Zwangsversteigerung der Liegenschaften. Infolge von Rekursen des Verpflichteten und der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof stellte mit dem zu 3 Ob 2387/96t ergangenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Zu 3 Ob 2345/96s wies der Oberste Gerichtshof in dieser Exekutionssache den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts über einen Ablehnungsantrag als jedenfalls unzulässig zurück. Mitglieder des in den beiden fällen erkennenden Senats waren die im Punkt 1.) des Spruchs genannten Richter.
Zur Entscheidung über die nunmehr erhobene Wiederaufnahmsklage ist
nach der Geschäftsverteilung der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs
berufen, dem weiterhin die im Punkt 1.) des Spruchs genannten
Senatsmitglieder angehören. In der Wiederaufnahmsklage wird unter
anderem ausgeführt (Seite 26 des Schriftsatzes), es habe "sich auch
dieser Entscheidungssenat des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 2345/96s,
3 Ob 2387/96t wiederholt der Verletzung der .... (Verpflichteter und
Wiederaufnahmsklägerin) .... zustehenden staatsbürgerlichen, gemäß
des ABGB bürgerlichen, grundbücherlichen Rechten, der
zivilgerichtlichen Verfahrensrechte und verfassungsgewährleisteten
Grundrechte und der Zerstörung des Familienbesitzes .... und der
Menschenrechtsverletzung der Konvention Art 3, 4, 6, 1. ZP. Art 1 zur MRK und der Verletzung Art 5 StGG und kraft der Gesetze des StGB, RDG, strafbar gemacht". Dies begründe einen "gesetzesmäßigen gewichtigen Grund zur Wiederaufnahme".
Gemäß § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Verhaltens die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen. Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist, dass der Richter, dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. Auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Vorwürfe kommt es dabei nicht an (5 Ob 565/79; 3 N 514/84; SZ 67/234).
Es ist daher ohne weitere inhaltliche Prüfung die Ausgeschlossenheit der in Punkt 1.) des Spruchs genannten Richter von der Entscheidung in dieser Rechtssache auszusprechen.
Die Wiederaufnahmsklägerin lehnt in ihrer Klage (Seite 15) neben zahlreichen Richtern des Oberlandesgerichts Linz auch den nunmehr dem
3. Senat angehörenden Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer - offenkundig wegen seiner früheren Tätigkeit als Richter des Oberlandesgerichts Linz - ab, weil Entscheidungen "rechtsverletzend und materiell falsch gefällt wurden".
Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (EvBl 1989/18; 3 Ob 2268/96k; 5 N 504/99 u.v.a.). Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung des abgelehnten Richters zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte.
Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
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