OGH 3Ob190/00p

OGH3Ob190/00p28.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Sailer und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Maria H*****, wider die beklagte Partei V*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens E 2321/95b des Bezirksgerichts Frankenmarkt, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Verfahren ist seit dem Tod der Klägerin am 11. 3. 1999 unterbrochen.

Der Akt wird dem Bezirksgericht Frankenmarkt zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit ihrer am 10. 2. 1997 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Klage, die dem Bezirksgericht Frankenmarkt zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übersandt wurde, begehrte die unvertretene Klägerin als Buchberechtigte die Wiederaufnahme eines gegen ihren Sohn Josef H***** bei diesem Gericht geführten Zwangsversteigerungsverfahrens.

Die Klägerin ist nach Mitteilung des Standesamtsverbands V***** am 11. 3. 1999 verstorben. Wie sich aus deren dem Obersten Gerichtshof mit eine Rechtsmittel zu 8 Ob 283/00a vorgelegten Verlassenschaftsakt, AZ 4 A 61/99b, des Bezirksgerichts Frankenmarkt ergibt, wurden bisher Erbserklärungen nicht abgegeben, ein Verlassenschaftskurator wurde nicht bestellt.

Das Bezirksgericht Frankenmarkt legte den Akt zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über die Klage ist gemäß § 155 Abs 1 ZPO seit dem Tod der Klägerin unterbrochen, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. An die Stelle der Klägerin tritt deren ruhender Nachlaß, weshalb die Bezeichnung der klagenden Partei auf "Verlassenschaft nach ... " umzustellen ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 mN).

Auf das weitere Verfahren über Wiederaufnahmsklagen finden, soweit sich nicht aus den [im fünften Teil] folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die Vorschriften des ersten bis vierten Teils entsprechend Anwendung (§ 533 ZPO). So sind etwa Rechtsmittel - soweit zulässig - beim Gericht des Vorprozesses (des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird), das in erster Instanz

eingeschritten ist, einzubringen (JB 58 neu = SZ 26/150 = EvBl

1953/468; RZ 1978/127, 243 = JBl 1979, 98 uva E zu RIS-Justiz

RS0045877, zuletzt 3 Ob 528/94). Für Rechtsmittelklagen, die beim Obersten Gerichtshof erhoben werden, sind nach § 535 ZPO in mehrfacher Hinsicht die für das Rechtsmittelverfahren vor diesem Gericht geltenden Bestimmungen maßgebend. Im Revisionsverfahren führt dessen Unterbrechung dazu, dass die Akten dem Erstgericht zurückgestellt werden (zur Unterbrechung nach § 7 KO stRsp seit EvBl 1968/244 = JBl 1968, 528: RIS-Justiz RS0036752; dasselbe wurde auch schon zur Unterbrechung nach § 545 ZPO [4 Ob 2014/96x], nach § 160 ZPO [10 Ob 27/97m] sowie nach § 155 ZPO [3 Ob 136/90] ausgesprochen; auch für den vorliegenden Fall kann somit nichts anderes gelten, weil in all diesen Fällen ungewiss ist, ob und wann es zu eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - der auch die Unterbrechung nicht bewirkt hat - zu kommen hat). In sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung auf das Verfahren über die beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist somit der Akt dem Gericht des wiederaufzunehmenden Verfahrens zurückzustellen. Er wird erst nach allfälliger Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder durch einen Kurator wieder vorzulegen sein.

Stichworte