OGH 3Ob528/94

OGH3Ob528/9425.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ing.Katarina K*****, wegen Wiederaufnahme des Scheidungsrechtsstreites AZ 29 C 5/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. März 1994, GZ 2 R 5/94-107, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Februar 1994, GZ 2 R 5/94-103, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Nachdem im Scheidungsprozeß AZ 29 C 5/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Ehe der Streitteile vom Erstgericht mit Urteil vom 24.6.1991 (ON 66) aus dem überwiegenden Verschulden der Frau geschieden worden war, schied das mit Berufungen beider Parteien angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz nach Beweiswiederholung und- ergänzung mit Urteil vom 7.5.1992 (GZ 2 R 466/91-96) die Ehe aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Der Mann erhob dagegen am 14.1.1994 an das Berufungsgericht eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, welche von diesem gemäß § 538 Abs 1 ZPO mit Beschluß vom 1.2.1994 (ON 103) zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter der klagenden Partei vom Erstgericht am 17.2.1994 zugestellt. Am 3.3.1994 überreichte dieser beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einen Rekurs gegen dessen Beschluß ON 103. Dieses leitete den Rekurs an das Erstgericht weiter, dort langte er am 4.3.1994 ein.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Rekurs als verspätet zurück. Auch bei der (erstmaligen) Entscheidung über Rechtsmittelklagen werde das Gericht höherer Instanz als Rechtsmittelgericht tätig, sodaß Rechtsmittel gegen seine Entscheidung stets bei dem Gericht einzubringen seien, das im Vorprozeß als Gericht erster Instanz entschieden habe. Die im § 535 ZPO für das Rechtmittelverfahren gegen ein Urteil (über die Wiederaufnahmsklage) vorgesehenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des dort angeführten Gerichtes. Der Beschluß über die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage sei daher mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anzufechten, der beim Erstgericht einzubringen sei. Im Falle der Einbringung des Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht sei der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, entspricht es der ständigen Rechtsprechung (Judikat Nr 58 = SZ 26/150 uva, zuletzt 3 Ob 528/93), daß Rechtsmittel gegen die im Verfahren über Wiederaufnahmsklagen ergangenen Entscheidungen beim Gericht einzubringen sind, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz über die Wiederaufnahmsklage entscheidet. Weiters ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, daß § 535 ZPO sinngemäß auch für das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse eines dort angeführten Gerichtes gilt (SZ 19/177; EvBl 1985/30; 5 Ob 305, 306/87 ua).

Da der von der klagenden Partei gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erhobene Rekurs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am letzten Tag der Rekursfrist überreicht wurde und nach Weiterleitung an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz (welches keine gemeinsame Einlaufstelle mit dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat) dort erst einen Tag nach Ablauf der Frist des § 521 ZPO einlangte, verfiel er zutreffend als verspätet der Zurückweisung, weil die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist (RZ 1990/109 mwH; zuletzt 1 Ob 592/93).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.

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