OGH 10Ob249/00s

OGH10Ob249/00s3.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anneliese S*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut W*****, vertreten durch Dr. Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2000, GZ 40 R 172/00s-80, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass für die Beurteilung der Verwirklichung eines Kündigungsgrundes grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung maßgeblich sind. Dies gilt auch für den hier allein noch zu beurteilenden Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG. Stellt der Mieter das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung ein, ist das - nach seinem Gesamtverhalten - im Rahmen einer Prognose mitzuberücksichtigen und führt zur Klageabweisung, wenn eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (SZ 37/236; 10 Ob 521/94; 1 Ob 70/97v; MietSlg 38.444/4; 39.424; 40.435; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 33 MRG mwN). Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (MietSlg 47.344; 6 Ob 662/95 mwN; RIS-Justiz RS0042790).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht das Bestandverhältnis zwischen den Parteien bereits seit mehr als 20 Jahren, wobei die einschlägige betriebliche Nutzung des Bestandobjektes zur Erzeugung von Dichtungen noch weiter zurückreicht. Der Beklagte hat die ihm von der Gewerbebehörde in der Vergangenheit - vor der am 28. 3. 1997 erfolgten Zustellung der Aufkündigung im gegenständlichen Verfahren - vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen umgehend verwirklicht. Nach der jedenfalls seit Anfang Juni 1997 beim Beklagten bestehenden Kenntnis des Umstandes, dass die Lärmemissionsgrenzen trotz Durchführung der ihm bescheidmäßig aufgetragenen Lärmschutzmaßnahmen weiterhin überschritten werden und deswegen auch bereits ein Straferkenntnis gegen ihn vorliegt, holte der Beklagte im Jänner 1998 bei der Behörde Ratschläge zur Verbesserung des Lärmschutzes ein und wandte sich anschließend an ein einschlägiges Privatunterrnehmen. Seit Anbringung eines weiteren Lärmschutzes durch dieses Unternehmen im Herbst 1998 werden die zulässigen Lärmemissionsgrenzen nicht mehr überschritten.

Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gelangte, dass dieses fortgesetzte, ernste Bemühen des Beklagten die Annahme rechtfertige, dass es zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte in der Zukunft nicht mehr kommen werde, kann darin eine vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende Überschreitung des Beurteilungsspielraumes nicht erblickt werden.

Im Rechtsmittel der Klägerin wird somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, weshalb die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.

Stichworte