Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben war. Das längere Zeit hindurch an den Tag gelegte rücksichtslose, anstößige und grob ungehörige Gesamtverhalten des Beklagten, mag dieses wegen des vorliegenden chronischen Alkoholismus auch nicht beabsichtigt und nur jeweils im Zustand schwerer Alkoholisierung gesetzt worden sein, war objektiv geeignet, den Mitbewohnern das Zusammenleben zu verleiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann die Einstellung des dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertige, mitberücksichtigt werden, hat aber nur dann Einfluß auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluß zulässig ist, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (10 Ob 521/94 uva). Dies muß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (10 Ob 521/94). Im übrigen ist bei einem schweren Alkoholiker - der Beklagte hat in seiner Parteivernehmung selbst zugegeben, nach wie vor alkoholabhängig zu sein, von einer (weiteren) Entziehungskur war nicht die Rede - auch wenn es während des nur wenige Monate dauernden Verfahrens erster Instanz zu keinen gröberen Exzessen im Miethaus gekommen ist, der Schluß nicht zulässig, die bisherigen Unzukömmlichkeiten könnten sich nicht wiederholen. Ist aber ein gesetzlich normierter Kündigungsgrund verwirklicht, bleibt für die - im Gesetz nicht vorgesehene - Berücksichtigung sozialer Erwägungen kein Raum.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und daher auch nicht deren Zurückweisung beantragt hat, konnten ihr Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zuerkannt werden (§§ 41 und 50 ZPO).
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