Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die bloß unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen bildet nach der Rechtsprechung keine Aktenwidrigkeit (2 Ob 197/97b = RdM 1998/18; s auch die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rdz 4 zu § 503). Darüberhinaus ist die Auffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, dass vom Vorbringen der Beklagten (AS 191) auch der Einwand des Fehlens der Regressvoraussetzungen nach § 4 Abs 2 DHG umfasst ist und somit das von der klagenden Partei behauptete schlüssige Prozessgeständnis (§ 267 ZPO) nicht vorliegt. Im Übrigen gibt das Berufungsgericht die Rechtsprechung zutreffend wieder, dass im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, ein Rückgriffanspruch des Dienstgebers nach § 4 Abs 2 DHG überhaupt nicht besteht, sodass dieser den Bestand der Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen hat (RIS-Justiz RS0035598, insbes SZ 59/138; 14 Ob 191/86). Soweit daher das Berufungsgericht das Fehlen dieser von der klagenden Partei nicht einmal behaupteten Voraussetzungen als Grund zur Verneinung ihrer Ansprüche herangezogen hat, kann darin - nicht zuletzt im Hinblick auf das erkennbar auch in diese Richtung gehende Beklagtenvorbringen - keine die Parteien überraschende Rechtsansicht und somit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens erkannt werden. Da die Klägerin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.
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