OGH 4Ob143/77 (RS0035598)

OGH4Ob143/778.11.1977

Rechtssatz

Im Falle der Unterlassung einer Streitverkündigung bleiben der Anspruch des einen Teiles, aber auch die Einwendungen des anderen Teiles, die gegen den Dritten zu seinem Nachteil nicht angeführt wurden, gewahrt; im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch überhaupt nicht (mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der Auffassung Spielbüchlers).

Normen

DHG §3
DHG §4
ZPO §21

4 Ob 143/77OGH08.11.1977

Veröff: EvBl 1978/92 S 269 = ZAS 1979,24 (mit Anmerkung von Roschauer) = DRdA 1979,36 = Arb 9660 = SZ 59/138

4 Ob 149/77OGH22.11.1977

Veröff: IndS 1978 H5,1114

4 Ob 46/78OGH10.10.1978

nur: Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch überhaupt nicht. (T1)

4 Ob 1/79OGH13.03.1979

nur T1; Veröff: Unter Ablehnung Reischauer, ZAS 1979,26 ff = DRdA 1980,154; hiezu Dirschmied DRdA 1980,114

4 Ob 156/80OGH15.09.1981

nur T1; Veröff: Mit Darstellung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung und Lehre, insbesondere, Ablehnung Rainer in JBl 1980,469 = Arb 10015 = SZ 54/120 = EvBl 1981/237 S 662

6 Ob 630/83OGH07.07.1983

Auch; nur: Im Falle der Unterlassung einer Streitverkündigung bleiben der Anspruch des einen Teiles, aber auch die Einwendungen des anderen Teiles, die gegen den Dritten zu seinem Nachteil nicht angeführt wurden, gewahrt. (T2)

14 Ob 191/86OGH02.12.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eine Voraussetzung des Rückgriffsanspruches bildet, ist es Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgebers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. (T3)

14 ObA 74/87OGH02.09.1987

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 1016/94OGH28.09.1994

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das vorangegangene Verfahren entfaltet daher auch keine Bindungswirkung. (T5)

9 ObA 79/98bOGH01.04.1998

nur T1; Beis wie T3

9 ObA 172/00kOGH20.09.2000

nur T1; Beis wie T3

8 ObA 95/00dOGH23.10.2000

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. (T6)

6 Ob 83/03dOGH10.07.2003

Vgl

8 ObA 40/09dOGH30.07.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, begründet keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00143_7700000_001

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