Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Die Anträge der Revisionsrekurswerber auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat wiederholt zuletzt in 6 Ob 126/00y und 6 Ob 165/00h ausgesprochen hat, bestehen bezüglich der Offenlegungsvorschriften des HGB weder Bedenken gegen deren Gemeinschaftsrechtskonformität noch deren Verfassungsmäßigkeit, wobei in den zitierten Entscheidungen im Wesentlichen mit dem vorliegenden Revisionsrekurs inhaltsgleiche Revisionsrekurse zu behandeln waren. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich damit nicht. Aus den in diesen Entscheidungen angeführten Gründen besteht auch hier kein Anlass für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über den Revisionsrekurs. Der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof war schon mangels Antragslegitimation zurückzuweisen (6 Ob 163/00i mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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