OGH 10ObS179/00x

OGH10ObS179/00x25.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl P*****, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2000, GZ 11 Rs 76/00a-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. August 1999, GZ 8 Cgs 3/98x-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 26. 5. 1997 wies die beklagte Partei den Antrag des am 31. 7. 1956 geborenen Klägers vom 5. 3. 1997 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab (Stichtag 1. 4. 1997).

Dagegen richtet sich die Klage auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Der Kläger hat eine Lehre als Elektroinstallateur absolviert, jedoch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt. In den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung arbeitete der Kläger fast ausschließlich in diesem Beruf. Dabei verrichtete er die charakteristischen Arbeiten eines Elektroinstallateurs, arbeitete selbständig nach Plänen und wurde entsprechend seiner Tätigkeit als Facharbeiter entlohnt.

Der Kläger ist aufgrund seines Gesundheitszustandes nur mehr imstande, leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Auszuschließen sind Arbeiten, die mit häufigem Bücken bis zum Boden, mit einer Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule sowie mit schwindelexponierten Lagen, Leitern und Gerüsten verbunden sind; weiters Arbeiten an laufenden Maschinen, Arbeiten unter hochgradiger psychischer Belastung oder vermehrtem Zeitdruck, Akkord-, Nacht- und Schichtarbeiten. Dieser Zustand besteht seit der Antragstellung. Mit einer wesentlichen Besserung des Leistungskalküls ist auch unter Berücksichtigung von Krankenbehandlungen und Rehabilitation nicht zu rechnen.

Hinsichtlich des "psychischen Leistungskalküls" ergibt sich, dass beim Kläger trotz eines jahrelangen massiven Alkoholmissbrauches bisher weder ein Abbau der kognitiven Fähigkeiten noch eine leistungseinschränkende Persönlichkeitsveränderung eingetreten ist. Das intellektuelle Leistungsniveau des Klägers ist dem Alter und dem Ausbildungsgrad entsprechend durchschnittlich bis überdurchschnittlich gut ausgeprägt. Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung sind unbeeinträchtigt; Abstraktionsvermögen, Umstellfähigkeit und Kombinationsfähigkeit sind nicht wesentlich gestört. Bisher besteht beim Kläger kein Alkoholabhängigkeitssyndrom; im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems sind derzeit keine grob auffälligen alkoholbedingten Organschäden objektivierbar.

"Aus arbeitspsychologischer Sicht" bestehen unter der Voraussetzung einer Alkoholentwöhnungskur und einer anschließenden Alkoholabstinenz keine über das medizinische Leistungskalkül hinausgehenden Einschränkungen der Einsetzbarkeit des Klägers innerhalb der Berufsgruppe und auch keine Einschränkungen für allfällige Verweisungstätigkeiten. Eine Alkoholentwöhnungskur und die Einhaltung einer anschließenden Abstinenzphase sind dem Kläger, der sich schon in der Vergangenheit im Zeitraum 1987 bis 1997 viermal in einer Alkoholtherapie befunden hat, jederzeit zumutbar. Der Kläger ist einordenbar, anlernbar und unterweisbar. Im Hinblick auf den Alkoholmissbrauch ist er jedoch trotz seiner überdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht umschulbar.

Aufgrund des zusammenfassenden medizinischen Leistungskalküls ist dem Kläger die bisher ausgeübte Tätigkeit als Elektroinstallateur insofern nicht mehr zumutbar, weil damit auch Arbeiten verbunden sind, die über eine leichte, fallweise mittelschwere muskuläre Beanspruchung hinausgehen, wobei auch schwere Hebe- und Trageleistungen anfallen, teilweise Arbeiten auf Leitern und Gerüsten durchgeführt werden müssen und oft auch ein Bücken erforderlich ist. Der Kläger ist aber in jenem Teilbereich innerhalb seiner Berufsgruppe weiterhin einsetzbar, der nur körperlich leichte Arbeiten umfasst, wie beispielsweise als Kontrollor oder Monteur in der Elektrowarenerzeugung oder Facharbeiter im Werkstättenbereich. Er wäre auch in der Lage, als Betriebselektriker Verdrahtungsarbeiten im Schalttafelbau, im Zusammenbau von Paket-Relaisschaltern sowie Reparaturen von Kleinmotoren und Montagen im Apparate- und Messinstrumentebau vorzunehmen.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger Berufsschutz als Elektroinstallateur genieße (§ 255 Abs 2 ASVG). Das Hauptproblem des Klägers liege im chronischen Alkoholmissbrauch. Nach dem arbeitspsychologischen Gutachten sei der Kläger unter Berücksichtigung seines momentanen, durch den Alkoholmissbrauch hervorgerufenen Zustandes von sämtlichen Elektrikerberufen ausgeschlossen. Bei Alkoholabstinenz bestünden hingegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Klägers in seiner Berufsgruppe und bei anderen Verweisungstätigkeiten. Der Alkoholismus sei erst dann entscheidungsrelevant, wenn er den Grad einer unbeherrschbaren Sucht erreiche, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausschließe. Solange hingegen das Verlangen nach Alkohol noch psychisch beherrschbar sei, somit noch keine Alkoholkrankheit vorliege, bestehe für den Versicherten die Verpflichtung, sich einer notwendigen Krankenbehandlung, also etwa einer Alkoholentziehungskur unter ärztlicher Leitung, zu unterziehen. Der Kläger leide noch nicht an einer unbeherrschbaren Alkoholsucht, sodass ihm die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz noch zumutbar und möglich sei. Der chronische Alkoholmissbrauch begründe daher noch keine Invalidität, weil die Arbeitsfähigkeit des Klägers durch eine notwendige und zumutbare Alkoholentziehungskur in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Eine Alkoholentwöhnungskur samt anschließender Abstinenz sei nur aus arbeitspsychologischer Sicht notwendig, im medizinischen Leistungskalkül finde sich keine entsprechende Einschränkung. Im Übrigen seien aber die Ausführungen des Erstgerichtes zum beherrschbaren Alkoholismus richtig. Hinsichtlich des zeitlichen Aspektes sei auf § 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGB 1996/201, zu verweisen, wonach erst eine voraussichtlich 6 Monate andauernde Invalidität zu einer Invaliditätspension ab dem Stichtag führen könne. Das Erstgericht habe zu dieser zeitlichen Anspruchsvoraussetzung keine besonderen Feststellungen getroffen. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 5/29 sei jedoch die Aussage zu entnehmen, dass als bekannt vorausgesetzt werden könne, dass eine Alkoholentziehungskur nicht die Dauer von 6 Monaten überschreite. Anhaltspunkte dafür, dass diese allgemein bekannte Tatsache aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles hier nicht zutreffe, lägen nicht vor.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Die Revision ist im Sinne des gestellten Eventualantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers zielen auf nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung ab, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). Berechtigt sind jedoch im Ergebnis jene Ausführungen des Revisionswerbers, die sich gegen die Spruchreife der Sache wenden:

Das Erstgericht unterschied einerseits zwischen dem "psychischen Leistungskalkül" und dem "medizinischen Leistungskalkül" und ging andererseits aus "arbeitspsychologischer Sicht" davon aus, dass beim Kläger nur unter der Voraussetzung einer Alkoholentwöhnungskur und einer anschließenden Abstinenzphase keine über das medizinische Leistungskalkül hinausgehenden Einschränkungen der Einsetzbarkeit bestehen. Das Erstgericht stellte beim Kläger einen jahrelangen massiven Alkoholmissbrauch fest, verneinte aber ein Abhängigkeitssyndrom und das Vorliegen sonstiger negativer Auswirkungen auf die Persönlichkeit, das intellektuelle Leistungsniveau, die Konzentrationsfähigkeit etc. Andererseits hielt es aber eine Alkoholentwöhnungskur und eine anschließende Abstinenzphase für unabdingbar, um zu einer Verweisbarkeit des Klägers im Rahmen seiner Berufsgruppe zu gelangen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG voraussetzt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes herabgesunken ist. "Infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes" bedeutet infolge Krankheit, infolge Gebrechens oder infolge gewisser Abnützungserscheinungen, vor allem infolge Alters (Teschner/Widlar, ASVG 1307; Wachter in ZAS 1989, 17 [18]; SSV-NF 6/28 ua). Ausgeglichen wird beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung (Schrammel in ZAS 1984, 83 [85]).

Wenn das Erstgericht zwar einerseits das Vorliegen einer "Alkoholkrankheit" verneinte, andererseits aber nur über den Umweg einer Alkoholentwöhnungskur und einer anschließenden Abstinenzphase zu einer Arbeitsfähigkeit des Klägers gelangte, so bedarf diese Beurteilung noch ergänzender klärender Feststellungen aufgrund ärztlicher Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers. Der vom Erstgericht ohnehin bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige, dessen Ausführungen bezüglich der Auswirkungen des Alkoholmissbrauches das Erstgericht auch gegenüber jenen des internistischen Sachverständigen und des chirurgischen Sachverständigen im zusammenfassenden Gutachten den Vorzug gab, verneinte in seinem schriftlichen Gutachten das Vorliegen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, typischer Zeichen einer Alkoholkrankheit, grob auffälliger kognitiver bzw intellektueller Störungen oder leistungseinschränkender Veränderungen im Persönlichkeitsbereich des Klägers. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige befürwortete zwar dennoch das Anstreben einer "Alkoholkarenz", sprach jedoch nicht von der Notwendigkeit einer Alkoholentwöhnungskur und bejahte - wenn auch mit gewissen Einschränkungen, aber ohne erkennbare Bezugnahme auf den Alkoholmissbrauch - die Arbeitsfähigkeit des Klägers (ON 17). Demgegenüber gelangte der psychologisch-berufskundliche Sachverständige zu Einschränkungen des Klägers im Bereich sozialer und persönlicher Kompetenz und demzufolge zum Ausschluss von qualifizierten Berufstätigkeiten, insbesondere auch den Verweisungsberufen in der Berufsgruppe des Elektroinstallateuers (ON 20). Nur wenn sich der Kläger einer Entwöhnungskur unterziehe und danach abstinent bleibe, sei seine Arbeitsfähigkeit innerhalb der Berufsgruppe gegeben (ON 26).

Die erstgerichtlichen Feststellungen sind widersprüchlich, weil es einerseits ein medizinisches Leistungskalkül ohne Bezugnahme auf einen Alkoholmissbrauch des Klägers feststellte und sogar eine wesentliche Besserung des Leistungskalküls selbst unter Berücksichtigung von Krankenbehandlung und Rehabilitation ausdrücklich ausschloss, andererseits aber dem medizinischen Leistungskalkül ein psychisches Leistungskalkül gegenüberstellte und "aus arbeitspsychologischer Sicht" die Notwendigkeit einer Alkoholentwöhnungskur samt anschließender Alkoholabstinenz annahm und gleichzeitig feststellte, dass nur unter dieser Voraussetzung keine über das medizinische Leistungskalkül hinausgehenden Einschränkungen bestehen. Diese Widersprüche werden vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren aufzuklären sein. Dabei wird auch zu beachten sein, das für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten grundsätzlich das (widerspruchsfreie) medizinische (ärztliche) Leistungskalkül entscheidend ist (SSV-NF 8/92; RIS-Justiz RS0084399, RS0084413). Die Ursache für eine (relevante) Minderung der Arbeitsfähigkeit kann nur der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Der Alkoholkonsum muss daher, soll er relevant sein, im medizinischen Leistungskalkül seinen Niederschlag finden (vgl SSV-NF 8/102). Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand aber nicht zusammenhängen, führen nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit (SSV-NF 1/22, 6/26, 6/28, 8/102, 10/59; RIS-Justiz RS0084895, RS0085017, RS0085034, RS0085050). Dabei ist auch zu beachten, dass für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen sind (SSV-NF 5/40 ua).

Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht eines Versicherten zur Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit (SSV-NF 5/42, 10/26;

RIS-Justiz RS0084370, RS0085029) und zur Unterscheidung zwischen beherrschbarem und unbeherrschbarem Alkoholismus (SSV-NF 2/33, 5/29;

RIS-Justiz RS0085066). Bei Letzterem hat der Alkoholabusus bereits zu einer abnormen Persönlichkeitsstruktur, zu einer unbeherrschbaren Sucht geführt, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschließt. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist von einem Versicherten zu verlangen, dass er sich einer notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht (SSV-NF 8/114); diese kommt aber naturgemäß nur beim noch beherrschbaren Fall von Alkoholabusus in Frage, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist (SSV-NF 2/33).

Zutreffend wies das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die vorausgesetzte Dauer der Invalidität von 6 Monaten nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG hin. Richtig ist grundsätzlich auch der Hinweis, in der Entscheidung SSV-NF 5/29 sei der allgemein bekannte Erfahrungssatz enthalten, dass die Dauer einer Alkoholentziehungskur in der Regel 6 Monate nicht überschreite. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind jedoch unvollständig und daher missverständlich. Sie lassen nämlich unerwähnt, dass sich an die meist einige Wochen dauernde stationäre Behandlung meist noch eine monatelange Nachbehandlung mit weiteren flankierenden medizinischen Maßnahmen anschließt (vgl SSV-NF 5/63, 8/114). Erst wenn auch diese Phase erfolgreich überstanden wird, kann eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betreffenden in Betracht gezogen werden (SSV-NF 5/29).

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nicht nur die aufgezeigten Widersprüche im Hinblick auf den Krankheitswert und die Auswirkungen des Alkoholmissbrauches des Klägers auszuräumen haben, um eine zweifelsfreie Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls zu ermöglichen; dabei käme einem noch nicht auf einer Neigung mit Krankheitswert beruhenden Alkoholmissbrauch ebenso wenig Relevanz zu wie der allfälligen Neigung des Versicherten, Freizeitaktivitäten vor Arbeit zu stellen. Soweit es nach der erforderlichen Verfahrensergänzung notwendig sein sollte, werden auch Feststellungen zur Gesamtdauer einer allfälligen Alkoholentziehungskur der Klägers zu treffen sein. Da es zur Klärung der vorliegenden Feststellungsmängel noch einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

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