OGH 10ObS13/93 (RS0085029)

OGH10ObS13/9318.2.1993

Rechtssatz

Kann bei einem Diabetiker die Gefahr eines Unterzuckers durch ein entsprechendes Verhalten hintangehalten werden, ist er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sich dementsprechend zu verhalten. Auf die sich ansonst aus der Gefahr eines Unterzuckers ergebenden Einschränkungen wäre diesfalls nicht Bedacht zu nehmen.

Normen

ASVG §255 Ca

10 ObS 13/93OGH18.02.1993
10 ObS 12/15kOGH19.05.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930218_OGH0002_010OBS00013_9300000_001

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