OGH 6Ob172/00p

OGH6Ob172/00p28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wegen 941.042,69 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2000, GZ 6 R 224/99d-38, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte verwendete die von der Klägerin gemieteten Baumaschinen auf ihrer eingezäunten Mülldeponie. Durch die Lockerung der Einstellschrauben kam es zu Motorschäden an den Maschinen. Die Vermieterin begehrte den Ersatz der Reparaturkosten und den durch die Stehzeit der Maschinen bedingten Verdienstentgang.

Die Vorinstanzen gingen von Manipulationen Dritter an den Maschinen aus und lasteten der für ihr fehlendes Verschulden beweispflichtigen Mieterin (§ 1298 ABGB) ein Überwachungsverschulden an, weil im Schadenszeitraum die Einzäunung der Deponie auf eine Länge von 2 bis 3 m unterbrochen war, sodass Dritte auf das Gelände gelangen konnten. Die Beklagte habe auch nicht kontrolliert, ob das versperrbare Tor zum Betriebsgelände tatsächlich immer abgesperrt gewesen war. In der Vergangenheit sei es wiederholt zu Einbrüchen auf dem Betriebsgelände gekommen. Fallweise sei das Tor offen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Der Mieter hat nach Beendigung des Bestandverhältnisses das Bestandobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen (§ 1109 ABGB). Er haftet für schuldhafte Beschädigungen, nicht aber für Zufall (§ 1111 ABGB; 1 Ob 536/95). Die Revisionswerberin bestreitet ihre grundsätzliche Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung des Mietobjektes nicht, qualifiziert die Beschädigung aber als einen außerhalb ihrer Person gelegenen Zufall. Die dazu zitierten Fälle aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung können wegen des jeweils völlig anders gelagerten Sachverhalts ihren Standpunkt nicht stützen. Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (8 Ob 650/93 = MietSlg 35.135 uva). Die Verneinung eines Zufalls und die Qualifikation der Versäumnisse bei der Absperrung des Betriebsgeländes als Verschulden der Mieterin ist keine aus den Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte