OGH 1Ob536/95

OGH1Ob536/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.Ing.Herbert T*****, und 2. Sabine T*****, beide ***** vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger, Dr.Klaus Dorninger, Dr.Klaus Steiner und Mag.Marcus Bumberger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 59.307,29 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1994, GZ 20 R 173/94-40, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 26.September 1994, GZ 2 C 687/92-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit S 5.358,14 (darin enthalten S 893,02 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Vertrag vom 12.8.1991 mieteten die Kläger ein Haus des Beklagten, in das sie am 1.9.1991 einzogen. Zuvor leisteten sie eine Kaution von S 50.000,-- und übergaben S 5.000,-- als Ablöse für einen Küchenfußboden. Wegen ständiger Interventionen der Mutter des Beklagten, Beschädigungen zu vermeiden und das Haus sauber zu halten, kündigten die Kläger den Mietvertrag zum 31.12.1991 auf und zogen bereits zwei Tage nach dem Einzug wieder aus.

Die Kläger begehrten die Rückzahlung der Kaution und der Ablöse sowie die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens von S 4.307,29, insgesamt also S 59.307,29 sA. Der Beklagte wendet gegen die der Höhe nach unstrittige Klagsforderung als Ersatzforderung zur Aufrechnung ein, aufgrund mangelhafter Beheizung des Bestandobjektes durch die Kläger seien in der Zeit vom September bis Dezember 1991 Schäden entstanden, für deren Behebung er einen den Klagsbetrag übersteigenden Aufwand habe tragen müssen: Es habe die Terrassentür erneuert und der Boden saniert werden müssen, Innenräume seien neu auszumalen gewesen und an den Leitungsrohren habe eine Druckprobe vorgenommen werden müssen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, daß die Kläger keine Schäden verursacht hätten. Sie hätten während der strittigen Monate den Rasen gemäht und in der kalten Jahreszeit die Therme auf 5 Grad Celsius geheizt. Nach Aufforderung seitens der Mutter des Beklagten, die Heizung auf 12 bis 13 Grad Celsius zu stellen, habe der Erstkläger die Therme auf diese Temperatur justiert. Im Dezember 1991 hätten sich der Beklagte und dessen Mutter davon überzeugt, daß die Heizung vereinbarungsgemäß betrieben worden sei. Der Erstkläger habe letztmals am 21.12.1991 das Funktionieren der Heizung überprüft. Bei der Übergabe des Hauses am 28.12.1991 sei von den Streitteilen festgestellt worden, daß die Heizung ausgefallen sei. Dadurch seien die Schiffböden im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Kabinett aufgeworfen worden. An der Innenseite der Fenster hätten sich Eis und Wasserflecken gebildet. Die Terrassentüre habe am aufgeworfenen Boden geschleift. Die Ursache dieser Schäden sei darin zu suchen, daß nach dem Ausfall der Heizung der im Fußbodenunterbau aufgestaute Wasserdampf wegen der Versiegelung des Schiffbodens nicht habe austreten können. Schäden an den Außenwandtüren seien dadurch entstanden, daß die Türen der Witterung extrem ausgesetzt gewesen seien. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß es nicht unüblich sei, ein Haus für einige Tage unbeaufsichtigt zu lassen. Ein Heizungsausfall während dieser Zeit stelle einen von den Mietern nicht zu vertretenden Zufall dar, für den sie nicht einzustehen hätten. Ein Teil der geltend gemachten Schäden sei ohnehin "bauseits bedingt" gewesen.

Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Die Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Tischlereiwesen sei nicht nötig gewesen, weil der verwendete Sachverständige als Bau- und Zimmermeister ohnehin über entsprechendes Fachwissen verfügt habe. Das Sachverständigengutachten sei überzeugend und nachvollziehbar. Daß die Kläger die Therme ausgeschaltet hätten, sei vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden. Der Beklagte habe auch nicht behauptet, die Therme verbleibe bei Stromausfall in der zuletzt eingenommenen Stellung und schnelle nicht in die "Aus-Stellung" zurück. Die Feststellung, daß der Erstkläger am 21.12.1991 die Funktionstüchtigkeit der Heizung überprüft habe, sei unbedenklich.

Ein Bestandnehmer hafte für sein eigenes Verschulden, nicht aber für Zufall. Die Kläger hätten als Bestandnehmer den Beweis ihrer Schuldlosigkeit angetreten und erbracht. Sie seien nicht gezwungen gewesen, die Heizung besonders zu kontrollieren; die Abwesenheit in der Dauer einer Woche sei kein den Klägern vorwerfbares Verhalten. Sie hätten nämlich mit keinerlei Problemen beim Betrieb der Heizung rechnen müssen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1828) sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Auszugehen ist von den erstinstanzlichen Feststellungen, der Erstkläger habe die im Mietobjekt vorhandene Heizung während seiner Abwesenheit so eingestellt, daß eine Raumtemperatur von etwa 12 Grad erreicht werden sollte, daß für die Kläger aber kein Anlaß bestanden habe, an der Funktionsfähigkeit der Heizung zu zweifeln; der Erstkläger habe letztmals am 21.12.1991 die ordnungsgemäße Funktion der Heizung überprüft. Schließlich sei die Heizung zwischen dem 21. und dem 28.12.1991 ausgefallen. Soweit sich der Beklagte in seiner Revision von diesen Feststellungen entfernt, insbesondere ausführt, die Kläger hätten die Heizung abgeschaltet, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Vorinstanzen nahmen an, daß ein Teil der vom Beklagten behaupteten Schäden auf den Ausfall der Heizung zurückzuführen sei; ein Teil der Schäden sei allerdings auf andere Ursachen zurückzuführen. Wenn der Beklagte darauf verweist, die Vorinstanzen hätten schon prima facie annehmen müssen, daß sämtliche Schäden auf den Ausfall der Heizung zurückzuführen seien, ist er darauf zu verweisen, daß sie aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens gegenteilige, wohlbegründete Feststellungen getroffen haben, den Klägern also der Beweis dahin gelungen ist, daß für bestimmte Schäden der Heizungsausfall nicht kausal war.

Die Vorinstanzen sind richtigerweise davon ausgegangen, daß die Mieter (= Kläger) bei Schäden am (im) Mietobjekt gemäß § 1111 ABGB für ihr eigenes Verschulden, nicht aber für den Zufall haften (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1111). Diese Ansicht wird ebensowenig bekämpft wie die Auffassung, daß die Bestandnehmer gemäß § 1298 ABGB den Beweis ihrer Schuldlosigkeit anzutreten hatten. Von den Vorinstanzen wurde auch völlig zu Recht bejaht, daß die Mieter eines Hauses in der kalten Jahreszeit während ihrer Abwesenheit vom Mietobjekt die Funktionstüchtigkeit einer Heizung, die eingeschaltet bleiben mußte, zu überprüfen haben. Es stellt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, in welchen Abständen eine derartige Kontrolle stattzufinden hat. Es lassen sich dafür keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, hängt doch die gebotene Frequenz der Kontrollen unter anderem davon ab, welche Außentemperaturen herrschen, ob Grund zur Annahme eines Versagens der Heizanlage besteht, welchen Bauzustand das Mietobjekt aufweist (Dampfsperre?) und ob der Vermieter den Bauzustand betreffende Hinweise gegeben hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Mieter ihrer Pflicht zu zumutbaren Kontrollen nachgekommen sind. Diese Überprüfung haben die Vorinstanzen vorgenommen und sind zu einem durchaus vertretbaren Ergebnis gelangt.

Da die Kasuistik des vorliegenden Einzelfalls eine beispielgebende Entscheidung ausschließt, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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