Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Mit der Anbringung von Parabolantennen für den Satellitenempfang hat
sich der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 9 MRG und §
13 WEG schon mehrfach befasst (vgl 5 Ob 95/90 = WoBl 1991/119; 5 Ob
120/91 = WoBl 1992/126; 5 Ob 1021/92 = MietSlg 44.618; 5 Ob 1083/92 =
WoBl 1993/59; 5 Ob 87/94 = WoBl 1995/59; 5 Ob 2058/96z = WoBl 1998/2;
5 Ob 30/98t = immolex 1998/146). Zu einer Änderung oder grundlegenden
Ergänzung dieser Judikatur besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu erblicken ist.
Der Vermieter ist zwar nicht verpflichtet, den Empfang von Hörfunk und Fernsehprogrammen gerade auf die vom Mieter gewünschte Weise (etwa Parabolantenne) zu ermöglichen (vgl 5 Ob 1083/92; 5 Ob 30/98t). Auch ist dem Anschluss an eine bestehende Einrichtung für den Hörfunk und Fernsehempfang - worunter bei gewünschter Parabolantennenmontage auch ein bestehender Kabelanschluss zu verstehen ist - vom Gesetzgeber der Vorzug gegeben worden (5 Ob 30/98t). Im vorliegenden Fall ist es aber vertretbar, dies dem Antragsteller nicht zuzumuten, weil der Empfang von zumindest zehn türkischen Programmen über Satellit gegenüber nur einem über Kabel für einen türkischen Mieter wie den Antragsteller doch wesentlich umfangreichere Informationsmöglichkeiten bietet. Auf die Interessen eines "durchschnittlichen" Mieters ist insoweit nicht abzustellen.
Auf das Fehlen anderer Voraussetzungen der Duldungspflicht des Vermieters kommt die Antragsgegnerin im Revisionsrekurs ohnehin nicht mehr zurück.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
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