OGH 2Ob120/00m

OGH2Ob120/00m17.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert M*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 196.787,80 s.A. infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 5 R 123/99v-10 (Revisionsinteresse des Klägers S 132.007; der Beklagten S 64.780,80), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. April 1999, GZ 28 Cg 150/98i-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Weder der Revision der klagenden Partei noch jener der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 2.704 (hierin enthalten S 450,67 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 12. 8. 1991 bei einem Verkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten Partei allein verschuldet wurde, verletzt. Mit der am 10. 2. 1993 gegen den Lenker und Halter des Gegenfahrzeuges sowie die beklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer beim Landesgericht Klagenfurt zu 29 Cg 18/93k eingebrachten Klage machte der Kläger ua seinen Verdienstentgang mit S 114.890,96 geltend, wobei er selbst das von ihm in der Zeit vom 1. 4. 1992 bis 27. 12. 1992 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von S 77.650,20, sowie die in der Zeit vom 28. 12. bis 31. 12. 1992 bezogene Notstandshilfe in Höhe von S 879,60 abzog. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 29. 3. 1993 wurde den beklagten Parteien gegenüber festgestellt, dass sie dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 12. 8. 1991 zur Gänze zu haften haben, wobei die Haftung der hier beklagten Partei mit der Versicherungssumme für den PKW ihres Versicherungsnehmers begrenzt wurde. Mit Endurteil vom 27. 7. 1993 wurden die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger S 144.411,42 samt Staffelzinsen zu bezahlen, wobei sein Verdienstentgang mit S 79.411,42 errechnet wurde. Dabei waren dem Kläger folgende Leistungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf seinen Verdienstentgang angerechnet worden:

Entgeltfortzahlung 1. 9. bis 6. 10. 1991 S 13.139,34

Krankengeld vom 7. 10. bis 31. 12. 1991 S 34.790,20

Krankengeld vom 1. 1. bis 30. 3. 1992 S 40.435,20

Arbeitslosengeld vom 1. 4. bis 27. 12. 1992 S 78.210,60

Notstandshilfe vom 28. bis 31. 12. 1992 S 879,60

zusammen S 167.454,94

Gegen dieses Urteil wurde von der klagenden Partei bloß ein Kostenrekurs erhoben.

Mit Schreiben des Klagevertreters vom 24. 1. 1994 begehrte der Kläger von der beklagten Partei für das Jahr 1993 unter Bezugnahme auf dieses Urteil einen Verdienstentgang in Höhe von S 143.661,20. Die beklagte Partei beantwortete dieses Schreiben am 2. 2. 1994 ua dahingehend, dass im Sinne des Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. 7. 1993 die Notstandshilfe abzuziehen sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. 2. 1994 errechnete die beklagte Partei dementsprechend den Verdienstentgang des Klägers für 1993 mit S 107.566,78 neu, wobei Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung in Höhe von S 58.081,70 abgezogen wurden.

Mit Schreiben des Klagevertreters vom 23. 1. 1995 wurde der Verdienstentgang für das Jahr 1994 mit S 114.491,90 geltend gemacht, wobei die empfangene Notstandshilfe in der Höhe von S 73.925,30 bereits als anspruchsmindernd abgezogen wurde.

Mit Schreiben des Klagevertreters vom 9. 1. 1996 wurde der Verdienstentgang für das Jahr 1995 mit S 160.719,60 errechnet, wobei die vom Kläger in diesem Zeitraum bezogene Notstandshilfe zuzüglich Krankengeld in Höhe von S 36.242 wiederum angerechnet wurde. Die beklagte Partei beantwortete dieses Schreiben am 18. 1. 1996 ua dahingehend, dass sie den Klagevertreter bei der Berechnung der von seinem Mandanten empfangenen Leistungen auf einen Irrtum insoweit hinwies, als nach den Unterlagen der beklagten Partei die Notstandshilfe richtigerweise S 64.780,80 und das Krankengeld S 15.439,80 betragen habe.

Am 17. 2. 1997 gab der Klagevertreter die Verdienstentgangansprüche des Klägers für das Jahr 1996 wiederum unter Selbstabzug ua der empfangenen Notstandshilfe (S 226,70) samt AMS-Beihilfe (S 10.325,80) mit insgesamt S 206.336,54 bekannt.

Erstmals mit Schreiben vom 20. 2. 1997 teilte der Klagevertreter der beklagten Partei mit, dass diese beiden zuletzt genannten Abzüge "irrtümlich" erfolgt und "nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht anrechnungsfähig" seien.

Dieses Schreiben wurde von der beklagten Partei am 14. 3. 1997 ablehnend beantwortet, da "die Notstandshilfe unseres Erachtens auf den Verdienstentgang anzurechnen ist."

Dass die beklagte Partei den wegen der Notstandshilfe und AMS-Beihilfe abgezogenen Betrag in Höhe von S 10.525,50 (für 1996) nachträglich an den Kläger oder dessen Vertreter überwies, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden.

Mit der am 27. 8. 1998 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Nachzahlung des in den Jahren 1993 bis 1995 zu Unrecht vom Verdienstentgang wegen der erhaltenen Notstandshilfe abgezogenen Betrages von insgesamt S 196.787,80 s.A. Bis zum Jahr 1996 seien beide Parteien auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt (im Vorverfahren) irrtümlich davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe auf den Verdienstentgang anzurechnen sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des der Höhe nach unstrittigen Klagebegehrens. Der Verdienstentgang des Klägers für die Jahre 1993 bis 1995 sei auf Grund der gepflogenen Berechnung verglichen worden. Einen allfälligen Irrtum des Klägers habe sie nicht veranlasst. Überdies erhob die beklagte Partei einen Verjährungseinwand.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach herrschender Rechtsprechung sei zwar die Notstandshilfe nicht als Vorteil im Sinne des § 1312 ABGB anzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (sowohl bezüglich eines einseitigen Irrtums des Klägers nach § 871 ABGB als auch für einen gemeinsamen Irrtum beider Streitteile) seien aber nicht gegeben.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes teilweise dahin ab, dass die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei S 64.780,80 samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 1998 zu zahlen; das Mehrbegehren von S 132.007 samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 1998 blieb abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

Abweichend vom Erstgericht bejahte das Berufungsgericht das Vorliegen eines gemeinsamen Irrtums der Parteien, der nach der Rechtsprechung den Fällen des § 871 ABGB gleichstehe. Allerdings sei der Einwand der Verjährung der beklagten Partei überwiegend berechtigt. Hier gehe es nicht um die Rückabwicklung eines zeitgerecht wegen Irrtums aufgehobenen Vertrages, sondern um die Aufhebung des Vertrages selbst, wofür die dreijährige Verjährungsfrist ab Vertragsabschluss gelte, der bezüglich des Verdienstentganges 1993 jedenfalls im Laufe des Jahres 1994 liege und bezüglich des Verdienstentganges 1994 im Jahre 1995. Die Beklagte habe bei Geltendmachung des Verdienstentganganspruches durch den Kläger für das Jahr 1993 durch den Hinweis auf die im Urteil des Vorprozesses vorgenommene Anrechnung den Irrtum des Klägers auch veranlasst. Der Berufung des Klägers sei somit in Ansehung des infolge eines Irrtums beider Parteien wegen des Abzuges der Notstandsunterstützung vom Verdienstentgang für das Jahr 1995 von S 64.780,80 zu niedrig vereinbarten Verdienstentganges Folge zu geben, im Übrigen jedoch das Klagemehrbegehren zufolge eingetretener Verjährung abzuweisen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil "in der Frage der Beachtung eines gemeinsamen Irrtums eine erhebliche Frage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gesehen" werde.

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen beider Parteien; während die klagende Partei die Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung begehrt, strebt die beklagte Partei deren gänzliche Abweisung an. Beide Parteien haben auch hilfsweise Aufhebungsanträge gestellt sowie wechselseitige Revisionsbeantwortungen erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig, weil die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes - aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) - einer Korrektur bedarf, jedoch (im Ergebnis) nicht berechtigt.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Dass die Notstandshilfe und vergleichbarere Leistungen den Verdienstentgangsanspruch eines Verletzten (nach § 1325 ABGB; § 13 Z 2 EKHG) nicht mindern, also auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang nicht anzurechnen sind, entspricht - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hinwies - der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits seit den 60iger Jahren (RIS-Justiz RS0031478; zuletzt 2 Ob 203/98m und 1 Ob 216/99t; ebenso Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 15 im Anhang nach §§ 1323 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 1312). Dass sich die Vertreter des Klägers hierüber zunächst - jedenfalls bis zum Schreiben des Klagevertreters vom 20. 2. 1997 - in einem (Rechts-)Irrtum befanden, wurde nicht nur im bezogenen Schreiben (Beilage N), sondern auch in der Klage zugestanden. Ein für den Geschäftsinhalt kausaler Irrtum des Vertreters steht hiebei dem Irrtum des Geschäftsherrn gleich; dieser kann daher selbst den Vertrag anfechten (5 Ob 536/88 = NRsp 1988/232;

RS0016137, RS0016136). Dass das Erstgericht in seinem Urteil im

Vorprozess vom 27. 7. 1993, 30 Cg 18/93k-10, hiebei auch nicht aus

dem Titel des Verdienstentganges einen höheren Betrag zuerkennen

konnte, als der Kläger selbst bei der Berechnung zufolge (wenngleich

nach dem Vorgesagten unrichtiger) Eigenanrechnung als "Vorteil"

begehrte, entsprach der insoweit völlig klaren Rechtslage (§ 405 ZPO;

jüngst 1 Ob 216/99t bei einer identen Fallgestaltung eines solchen

Minderbegehrens). Dass die beklagte Partei diesen Fehler der

Gegenseite im Vorverfahren nicht aufzeigte, kann damit jedenfalls

nicht ihr zum Vorwurf gemacht werden (so die Andeutung des

Berufungsgerichtes in Seite 12 unten seiner Entscheidung = AS 123),

und zwar auch nicht im Lichte der materiell-rechtlichen Bestimmungen

einer nunmehr angestrebten Irrtumsanfechtung, für deren Vorliegen,

was die Anwendungsvoraussetzungen betrifft, ohnedies den Kläger die Behauptungs- und Beweislast trifft (SZ 53/108).

So wie ein Geschädigter seine Ersatzansprüche auch sonst nicht sogleich, sondern spätestens (zur Vermeidung des Rechtsverlustes durch Verjährung) innerhalb dreier Jahre (§ 1489 ABGB; § 17 EKHG) stellen muss, steht es ihm selbstredend auch frei, binnen derselben Frist seine Forderungen zu ändern, also etwa zu erhöhen, und so seiner Meinung nach (etwa wegen eines wie hier behaupteten Rechtsirrtums) zustehende Ergänzungsbeträge nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen nachzufordern. Hiezu muss sich ein Verletzter (Geschädigter) auch nicht erst - außer es läge tatsächlich ein Abfindungsvergleich vor, wofür hier jedoch keine Hinweise zu finden sind - auf Irrtums- oder sonstige Vertragsanfechtungsregeln berufen, sondern es genügt vielmehr die Berufung auf die Verpflichtung des Schädigers (seines Haftpflichtversicherers) zum Schadenersatz und die dafür maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Normen. Dass die beklagte Partei hiebei schon im Hinblick auf die Minderforderung des Klägers selbst im Vorprozess, welche bis Schluss der Verhandlung erster Instanz insoweit auch nicht ausgedehnt und damit auf das tatsächlich zustehende Ausmaß korrigiert und angehoben wurde, ihrerseits nicht zu einer solchen Korrektur, sondern in der Folge bloß zur titelgemäßen Leistungserbringung verpflichtet war, bedarf keiner weiteren Betonung. Ob auch die Beklagte - wie das Berufungsgericht in S 12 seiner Entscheidung vermeint - letztlich hierüber irrte, ist damit nicht entscheidungserheblich. Den vom Berufungsgericht hiezu angestellten Überlegungen, in Anbetracht der eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Korrespondenzen sei es jeweils zu "Einigungen" gekommen, die nunmehr - unter Beachtung der Verjährungsregeln für Irrtumsanfechtung (§ 1487 ABGB) - "aufzuheben" seien (S 14 der Entscheidung), vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Auch die von der beklagten Partei in ihrer Revision angestellten Überlegungen zum Vorliegen eines (auch nur wegen Arglist anfechtbaren) Vergleiches oder konstitutiven Anerkenntnisses des Klägers über seine ihm für die Vergangenheit zustehenden Verdienstentgangsansprüche lassen sich mit diesen Feststellungen nicht in Einklang bringen.

Aber auch die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch im Sinne der hiezu in der Revision des Klägers vorgetragenen Argumente liegen damit nicht vor. Der Kläger verkennt hiezu das Wesen dieses Rechtsinstitutes: Dieses soll primär ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen (ZVR 1999/20), insbesondere wenn hiefür kein rechtfertigendes Schuldverhältnis vorliegt, der Verkürzte schutzwürdig ist und/oder die Zuwendung von der Rechtsordnung (aus sonstigen Gründen) nicht gewünscht wird (Koziol/Welser I10 414 f). Bei Erfüllung einer bestehenden Schuld - wie sie hier schon auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorverfahren 30 Cg 18/93k des Landesgerichtes Klagenfurt anzunehmen ist - findet eine Leistung im beiderseitigen Schuldverhältnis ihre Rechtfertigung; so wie mit Hilfe des Bereicherungsrechtes Verträge nicht korrigiert werden können, muss dies auch für ein derartiges Urteil gelten; wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen (oder wie hier bloß eine Minderforderung ohne Ausdehnung bis Schluss der Verhandlung geltend gemacht) hat, kann seinen Nachteil nicht hinterher durch das Bereicherungsrecht ausgleichen (ZVR 1999/20). Die beklagte Partei hat demnach auch nicht einen Vorteil ohne Befugnis aus einem fremden (dem Kläger zustehenden) Vermögensgut gezogen, das von der Rechtsordnung eigentlich nicht ihr, sondern dem anderen zugewiesen war (Koziol/Welser aaO 415 mwN), weil es hiefür wiederum der Voraussetzungen des § 1041 ABGB bedürfte, welche ebenfalls nicht vorliegen, mangelt es doch schon an einer ungerechtfertigten und somit rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (jüngst 4 Ob 26/00b mwN). Es geht hier auch nicht um die Rückforderung einer - so die Diktion des Klägers als Rechtsmittelwerber - "rechtsgrundlos erbrachten Leistung", sondern vielmehr (ausschließlich) darum, dass eine solche von der beklagten Partei gerade deshalb nicht erbracht wurde (werden musste), weil der Kläger selbst eine darauf gerichtete Forderung (jahrelang) nicht erhob und die beklagte Partei auf Grund des hiezu ergangenen seinerzeitigen rechtskräftigen Endurteils im Vorverfahren auch nicht gehalten war. Insoweit erfolgte also die Nichtleistung der beklagten Partei gerade nicht "rechtsgrundlos", sondern vielmehr titelgemäß, weshalb auch nicht von einer dem Ersatzanspruch des Berechtigten ausgesetzten ungerechtfertigten Vorteilziehung durch die beklagte Partei (als Leistungsschuldner) ausgegangen werden kann.

Damit erweist sich aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis als richtig. Die - rückgerechnet ab dem Tage der Klageeinbringung am 27. 8. 1998 - länger als drei Jahre zurückliegenden (also 1993 und 1994 betreffenden) Nachforderungsbeträge an Verdienstentgang sind damit nicht wegen Ablaufes der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB (Irrtumsanfechtung), sondern des § 1489 ABGB iVm § 17 EKHG (allgemeine schadenersatzrechtliche Forderungsverjährung) unberechtigt; lediglich der (ebenfalls der Höhe nach unstrittige) seinerzeit abgezogene und fristgerecht nachgeforderte Abzug für das Jahr 1995 ist damit berechtigt und zuzusprechen. Am Ergebnis des Urteiles des Berufungsgerichtes ist damit keine rechnerische Änderung vorzunehmen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Kosten ihrer gänzlich erfolglosen Revisionen haben die Parteien selbst zu tragen. Allerdings haben beide hinsichtlich der Rechtsmittel ihres Gegners einen jeweils vollen Abwehrerfolg erzielt. Auf Grund der unterschiedlichen Revisionsinteressen (S 64.780,80 bei der beklagten Partei gegenüber S 132.007 bei der klagenden Partei) verhalten sich die Abwehrerfolge beider Parteien im Verhältnis 2:1 zu Gunsten der Beklagten, sodass diese gegenüber dem Kläger Anspruch auf ein Drittel der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung hat.

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