OGH 5Ob536/88 (RS0016137)

OGH5Ob536/8826.4.1988

Rechtssatz

Ein für den Geschäftsinhalt kausaler Irrtum des Vertreters steht dem Irrtum des Geschäftsherrn gleich; dieser kann den Vertrag anfechten, wenn der Irrtum jedenfalls beim Vertreter und nicht bloß bei ihm ( dem Geschäftsherrn ) gegeben ist.

Normen

ABGB §871 A

5 Ob 536/88OGH26.04.1988
6 Ob 281/00tOGH23.11.2000

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0050OB00536_8800000_001

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