OGH 2Ob313/98p

OGH2Ob313/98p22.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl K*****, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Alexander S*****, 2. Franz F***** GmbH, *****, und 3. ***** Versicherungs-AG, *****, alle vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 106.277,-- infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 1998, GZ 16 R 17/98g-12, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Oktober 1997, GZ 9 Cg 149/97s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 508a ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof kann sich bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die hier noch anzuwendende Bestimmung des § 23 Abs 2 KHVG 1987 (nunmehr § 27 Abs 2 KHVG 1994) die Ansprüche geschädigter Dritter gegenüber Versicherern aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, soweit es die Verjährung dieser Ansprüche trifft, privilegiert. § 23 Abs 2 KHVG (nunmehr § 27 Abs 2 KHVG) regelt die Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (vgl ZVR 1976/291; Messiner in ZVR 1989, 133 ff; 7 Ob 1023/94; RIS-Justiz RS0065855). Durch die damit begründete Hemmung der Verjährung bis zu einer Entscheidung des Versicherers soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer gezwungen wird, eine Klage vorsichtsweise, nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung, einzubringen (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 436). Ohne Entscheidung des Versicherers ist der Anspruch jedenfalls nach 10 Jahren verjährt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch bei Beurteilung der Antwortschreiben des Haftpflichtversicherers die Bestimmung des § 12 Abs 2 VersVG herangezogen. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 23 Abs 2 KHVG (nunmehr § 27 Abs 2 KHVG) den § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet ist (ZVR 1997/98 = ecolex 1997, 19). An die Erfordernisse des Inhalts eines Ablehnungsschreibens sowohl iSd § 23 Abs 2 KHVG als auch iSd § 12 Abs 2 VersVG sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen. Danach muss der Empfänger (auch der Rechtskundige [ZVR 1969/214]) in klarer und unmissverständlicher Weise daraufhingewiesen werden, dass der Versicherer die Leistung ablehnt; sonst ist die Ablehnung ohne Wirkung (vgl Schauer aaO 206).

Ob aber im Einzelfall ein Antwortschreiben eines Versicherers als Ablehnungsschreiben iSd § 23 Abs 2 KHVG anzusehen ist, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Schreiben der drittbeklagten Partei vom 1. 2. 1994 (Beilage ./A) bzw vom 28. 2. 1994 (Beilage ./B) nicht als Ablehnungsschreiben anzusehen sind, weil sie keine ausdrückliche Ablehnung des ziffernmäßig geltend gemachten Anspruchs des Klägers enthalten, stellt jedenfalls keine Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof zur Herstellung der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO; die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen.

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