OGH 10Ob244/99a

OGH10Ob244/99a11.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieghard T*****, Tischlermeister, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen öS 876.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juni 1999, GZ 4 R 118/99f-104, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. März 1999, GZ 6 Cg 237/95f-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie der Senat bereits in seiner - im ersten Rechtsgang getroffenen - Entscheidung vom 9. Juni 1998, 10 Ob 113/98k (vgl ecolex 1999, 86) mit näherer Begründung ausgeführt hat, war das Begehren des Klägers ausdrücklich und ausschließlich auf den Ersatz der merkantilen Wertminderung gerichtet. Die Rechtssache wurde mangels Spruchreife in Folge von Feststellungsmängeln an das Erstgericht zurückverwiesen, das nach dem Auftrag des Senates zu prüfen hatte, "ob und wenn ja welche merkantile Wertminderung die Liegenschaft des Klägers ab dem Zeitpunkt ihrer kompletten Sanierung ... allenfalls noch aufweist ..." (Seite 12 der zitierten Entscheidung). Das Berufungsgericht hat demgemäß darauf verwiesen, dass die Geltendmachung auch einer technischen Wertminderung im Betrag von S 350.000,-- mit dem am 13. 8. 1998 eingelangten Schriftsatz ON 65 (vorgetragen in der mündlichen Streitverhandlung vom 26. 8. 1998) die Geltendmachung eines bereits zum damaligen Zeitpunkt (SZ 62/69: Einlangen des Schriftsatzes) verjährten neuen Anspruchs darstelle; erst recht treffe dies auf die Ausdehnung des Klagebegehrens um S 876.000,-- in der Tagsatzung vom 2. 3. 1999 ON 94 zu. Diese Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang, wonach die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (Nachweise bei Mader in Schwimann, ABGB2 Bd 7 § 1489 Rz 7 ff). Wann diese Kenntnis konkret eintritt, hängt ebenso wie die Frage, wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen (SZ 69/251), immer von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. Der Kläger meint in seiner außerordentlichen Revision, das Berufungsgericht verkenne, dass bei Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden eine Ausdehnung des Klagebegehrens nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zulässig sei, sogar dann, wenn diese Ausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt werde. Dabei lässt er aber außer Acht, dass es sich bei der geltend gemachten technischen Wertminderung gar nicht um einen "künftigen" Schaden im Sinne der genannten Rechtsprechung handelt und auch die vom Kläger als Belege angeführten Entscheidungen (2 Ob 96/95 = ecolex 1996, 916; 2 Ob 513/95 = EFSlg 78.601; 2 Ob 15/96 = ZVR 1999/21; vgl auch RIS-Justiz RS0031702) seinen Standpunkt nicht zu stützen vermögen, weil sie alle die Ausdehnung von Schmerzengeldbegehren (die auch künftige Schmerzen umfassen) und damit andere und nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage beziehe sich nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche, die bereits mit Leistungsklage geltend zu machen gewesen wären, entspricht ebenfalls der oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0034771). Die Beurteilung der Frage, inwieweit und wann solche Ansprüche bereits bekannt waren, stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass es noch einer weitergehenden Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

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