OGH 16Ok7/99

OGH16Ok7/9920.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Alfred Reiter und Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Antragstellers Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einholung eines Gutachtens des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten im Verfahren betreffend Feststellung nach § 8a KartG und Untersagung infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 6. Juli 1999, GZ 27 Kt 182, 301/97-47, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Kartellgericht fasste nach einem umfangreichen Verfahren betreffend Anträge auf Feststellung, dass der Sachverhalt dem KartG unterliege, ein unzulässiges Kartell, in eventu eine unzulässige vertikale Preisbindung durchgeführt, in eventu eine marktbeherrschende Stellung missbraucht werde, und betreffend Anträge auf Untersagung der Durchführung des Kartells, in eventu der Preisbindung, in eventu des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie auf Untersagung der Durchführung der vertikalen Vertriebsbindung den Beschluss, dass der Akt gemäß § 49 KartG dem Paritätischen Ausschuss für Kartellangelegenheiten mit dem Auftrag zugestellt wird, binnen 3 Monaten ein Gutachten zum Vorliegen a) der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der vertikalen Vertriebsbindung (Depotverträge der Antragsgegnerin [§ 30c Abs 1 Z 2 KartG]) und b) des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin (§ 35 Abs 1 KartG) zu erstatten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, fehlender Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Verfahren im Sinn der von ihr in mehreren Schriftsätzen beantragten kostenpflichtigen Verfahrenseinstellung abzuändern sei; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Der Antragsteller und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte erstatten Gegenäußerungen, in der sie beantragten, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zurückzuweisen.

Bei dem Beschluss, mit dem dem Paritätischen Ausschuss im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches (§ 49 KartG) aufgetragen wird, ein Gutachten über die im Beschluss genannten Punkte zu erstatten, handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit der eine Beweisaufnahme im Sinn der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises (473 BlgNR 13. GP, 25; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 282 ua) angeordnet wird.

Soweit das Kartellgesetz und das AußStrG nichts anderes bestimmen, ist für die Erhebung von Beweisen die ZPO maßgebend (KOG SchöDi IV Nr 107 ua; Koppensteiner aaO 287; Gugerbauer, Komm KartG2 § 43 Anm 1). Über die Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse enthält weder das Kartellgesetz noch das AußStrG eine Bestimmung. Da mangels sachlicher Rechtfertigung nicht angenommen werden kann, dass derartige Beweisbeschlüsse - im Gegensatz zu Beweisbeschlüssen nach der ZPO - stets und gesondert anfechtbar sein sollen, ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse zu schließen ist (Konecny, Ermittlungsverfahren 162 mwN; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren Rz 48; vgl auch Okt 3/93, ÖBl 1993, 271). Danach sind gemäß § 277 Abs 4 und § 291 Abs 1 ZPO abgesonderte Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse nicht zulässig (Fasching, Lehrbuch2 Rz 907, 921). Der Gesetzgeber nahm zur Verfahrensbeschleunigung in Kauf, dass unter Umständen ausnahmsweise Beweise aufgenommen werden, die sich schlussendlich als überflüssig erweisen könnten.

Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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