Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
§ 277.
Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
Schlagworte
Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40124582
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