Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht auf den Dienstvertrag, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste an (SZ 32/4; Arb 9.062, 9.089, 9.092, 9.233, 9.240, 10.313 ua). Hat der Vertragsbedienstete verschiedenwertige Arbeiten verrichtet, ist maßgebend, welche Dienste überwiegen (SZ 32/4; Arb 7.374, 9.062; RIS-Justiz RS0082007); es wäre denn, dass der (in zeitlicher Hinsicht) nicht überwiegende Teil von überragender Bedeutung oder Wichtigkeit ist (Arb 9.233, 11.024; RIS-Justiz RS0081547).
Der Begriff des "höheren Dienstes" (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe a) wird im Gesetz ebensowenig umschrieben, wie der des "gehobenen Dienstes" (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b). Nach der Rechtsprechung setzt die Einstufung einer Tätigkeit in den "höheren Dienst" im Sinne des § 10 VBG 1948 voraus, dass diese Tätigkeit ein Wissen erfordert, wie es in der Regel nur auf Grund eines bestimmten abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird (Arb 7.374, 9.233, 9.775; DRdA 1985, 416; ARD-HB 1985, 559; zuletzt 8 ObA 89/99t; RIS-Justiz RS0081796).
Dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als "technischer Assistent", für die seinerzeit das Dienstverhältnis begründet wurde und die unstrittig als "gehobener Dienst" im Sinne des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe b zu qualifizieren ist, auch gewisse Tätigkeiten verrichtete, die bereits als "höherer Dienst" im Sinne des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a anzusehen sind und im allgemeinen von Akademikern verrichtet werden (Arb 9.233), ist unstrittig. Die Vorinstanzen verneinten jedoch in Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass letztere Tätigkeiten beim Kläger in zeitlicher Hinsicht überwiegen bzw von überragender Bedeutung oder Wichtigkeit für den Dienstgeber sind.
Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit eines Dienstnehmers an den dargestellten Einstufungskriterien zu messen ist, kommt der Lösung der gegenständlichen Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl 9 ObA 409/97f). Soweit der Revisionswerber meint, dass "13 Semesterstunden" der Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden entsprechen, ist nicht eindeutig erkennbar, ob er damit zum Ausdruck bringen will, selbst Lehrveranstaltungen im Ausmass von 13 Wochenstunden abgehalten zu haben. In diesem Fall wäre die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471). Auf damit im Zusammenhang stehende Überlegungen des Revisionswerbers zum "Bewertungsschlüssel 3" braucht daher nicht weiter eingangen werden, weil selbst unter Anwendung dieses Mulitiplikators auf die festgestellte Wochenstundenanzahl der vom Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen kein zeitliches Überwiegen feststellbar ist. Im übrigen musste der Kläger im Rahmen seiner Parteienvernehmung selbst angeben, dass nicht einmal er sich eine prozentmäßige Bewertung des Verhältnisses von a- und b-wertiger Tätigkeit zutraue (ON 12, AS 145). Eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen wird von der außerordentlichen Revision somit nicht aufgezeigt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG liegt nicht vor.
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