OGH 8ObA89/99t

OGH8ObA89/99t12.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. Michael R*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Kammer für Land- und Forstwirtschaft in K*****, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 170.646,-- sA, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 1998, GZ 7 Ra 191/98g-10, womit infolge der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Mai 1998, GZ 31 Cga 7/98b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,-- (darin S 1.522,50 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, da oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Einstufung der Bediensteten der Kärntner Landwirtschaftskammer, für welche das Kärntner Vertragsbediensteten- oder Beamtendienstgesetz gilt, nach den Verwendungskriterien des Landes Kärnten zu beurteilen ist, fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers auf Einstufung in die Verwendungsgruppe A zu Recht verneint, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es unerheblich ist, ob der Kläger beim Land Kärnten aufgrund seiner Tätigkeit und seines Studiums in die Verwendungsgruppe A umgestuft worden wäre, da § 23 der Dienst- und Besoldungsordnung der Beklagten hinsichtlich der Einstufung in die entsprechende Entlohnungsgruppe lediglich vorsieht, daß die für die Einstufung von Landesbediensteten geltenden Bestimmungen einzuhalten sind.

Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes LGBl 71/1994 enthält als Ernennungserfordernis für die Einstufung in die Verwendungsgruppe A lediglich eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.

Durch die Übernahme dieser Bestimmung in den Dienstvertrag wurde aber nicht vereinbart, daß entscheidend sein soll, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit beim Land Kärnten, also bei einem anderen Dienstgeber, zu einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A geführt hätte. Daher kann durch eine beim Land Kärnten allenfalls bestehende derartige Praxis nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein.

Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Verwendung des Klägers bei seinem Dienstgeber den Kriterien des bezogenen Gesetzes für die begehrte Einstufung entspricht sowie - aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ob der Dienstgeber des Klägers in vergleichbaren Fällen eine von diesen Kriterien abweichende Einstufung vorgenommen hat. Das Fehlen von Feststellungen über die Praxis beim Land Kärnten begründet daher keinen sekundären Verfahrensmangel.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Arbeit des Klägers in schematisierter Form, nach bestehenden Vorschriften und Richtlinien abläuft, sondern darauf, ob die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordern. Diese Frage wurde von den Vorinstanzen zutreffenderweise verneint. Die vom Erstgericht festgestellten Tätigkeiten des Klägers erfordern keineswegs eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Der Kläger ist daher nicht in Verwendungsgruppe A einzustufen. Auch gebührt dem Kläger keine ruhegenußfähige Verwendungszulage nach § 176 Abs 1 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz, da hiefür Voraussetzung wäre, daß der Kläger in einem erheblichen Ausmaß höherwertige Dienste verrichtet. Dieses erhebliche Ausmaß ist erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 % übersteigenden Anteils an der Gesamttätigkeit des Klägers erreicht (VwGH 15. 1. 1990 VwSlg 13.095 A/1990; VwGH 1. 2. 1990, 89/12/0133; VwGH 15. 1. 1992, 90/12/0196). Auch hier hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Kläger durch die von ihm ausgeübten Tätigkeiten dieses Ausmaß keinesfalls erreicht, da für Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit charakteristisch sind (VwGH 28. 10. 1993, 92/12/0205). Solche konzeptive Tätigkeiten sind aber ein wesentliches Aufgabengebiet des Klägers. Für die weiters festgestellten Tätigkeiten, beispielsweise die Evidenzhaltung der Personalunterlagen, die Mitteilungen an die Pensionsversicherungsanstalt, die Krankenkasse und Unfallversicherung, die Ausgabe von Krankenscheinen und die Arbeitszeiterfassung, ist ohne Schwierigkeiten ersichtlich, daß hiefür keine Hochschulausbildung erforderlich ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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