Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Anmeldung des begehrten Betrages mit dem Wortlaut "SZ .... ............ S 19.021,46", wobei im Antrag an anderer Stelle die Dauer des Arbeitsverhältnisses ohnedies genannt ist, eine gerade noch ausreichende Bezeichnung des Rechtsgrundes im Sinne des § 6 Abs 2 IESG enthält, ist vertretbar. Die Auslegung einer Prozesserklärung bzw einer Anmeldung (Parteierklärung) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, soferne die Berufungsinstanz zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (vgl RZ 1994/45; 10 Ob 516/94; 10 Ob 1608/95; 6 Ob 2341/96z; zuletzt 8 Ob 121/99y).
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