OGH 9Ob226/99x

OGH9Ob226/99x1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Manfred S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 417.600,--) über die außerordentliche Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. April 1999, GZ 45 R 553/98a-157, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24. April 1998, GZ 3 C 64/93g-133, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:

Durch eine Aufforderung im Sinne des § 473a ZPO soll der im Verfahren erster Instanz obsiegenden Partei die Möglichkeit einer Mängel-/oder Beweisrüge geboten werden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Abänderung des Ersturteils in Betracht zieht. Darüber, ob und in welchem Umfang aber letztlich eine Änderung stattfindet, wird mit der Aufforderung nicht befunden, zumal das Berufungsgericht ohne Vorwegnahme seiner Entscheidung über die Berufung gar nicht in der Lage ist, eine genauere Eingrenzung vorzunehmen. Den Rahmen für eine mögliche Abänderung steckt vielmehr der - dem Berufungsgegner ohnehin bekannte - Rechtsmittelantrag ab. Für die Auffassung des Revisionswerbers, eine Aufforderung im Sinne des § 473a ZPO müsse detailliert erfolgen, findet sich somit im Gesetz keine Stütze.

Die vom Revisionswerber aufgezeigte Judikaturdifferenz zu § 382 Z 8 lit a EO besteht nicht. Wenngleich in einer auf § 382 Z 8 lit a EO gestützten Unterhaltsgewährung regelmäßig eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptursache liegt - insofern unterscheidet sich diese einstweilige Verfügung von einer "normalen" Provisorialmaßnahme - und Rückforderungen nur im Falle des gutgläubigen Verbrauches stattfinden (1 Ob 12/98s ua. in RIS-Justiz RS0005261), ändert dies nichts daran, daß die einstweilige Verfügung für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage für die endgültige Zuerkennung ist, sondern nur einen Vorschuß bildet (JBl 1996, 727, EvBl 1984/151). Folglich ist auch eine Einschränkung des Leistungsbefehls im Urteil um die Höhe der geleisteten Beträge an Provisorialunterhalt nicht erforderlich (EvBl 1984/151).

Der Revisionswerber vermag weiters nicht aufzuzeigen, inwieweit dem Berufungsgericht bei der Annahme einer "Hausfrauenehe" eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte. Insbesondere die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach sich die Klägerin nach dem Ende des Karenzjahres ganz dem Kind und dem Haushalt widmete und die etwaige Wiederaufnahme einer Beschäftigung durch die Klägerin nie ein ernstliches Gesprächsthema war (AS 489), lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Beklagte einem Verbleib der Klägerin im Haushalt - zumindest schlüssig - zugestimmt hat.

§ 94 Abs 2 Z 2 ABGB will vor allem den Unterhaltsanspruch jener Frauen sichern, die nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes von ihren Männer alleingelassen werden. Es soll in einem solchen Fall von einer Frau nicht verlangt werden, daß sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgeht und für ihren Unterhalt selbst sorgt (EvBl 1978/64). Nach der klaren Anordnung des § 94 Abs 2 ABGB sollen hievon lediglich Mißbrauchsfälle ausgenommen sein. Ob ein solcher vorliegt, ist regelmäßig Frage des Einzelfalles. Dem Revisionswerber gelingt es nicht, eine diesbezüglich krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Auch in der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer eigenen Beschäftigung durch die Klägerin (§ 66 EheG) folgt das Berufungsgericht den von der Judikatur aufgestellten Kriterien, ohne daß dem vorliegenden Fall eine über dieses Verfahren hinausgehende Bedeutung zukäme. Zur Frage einer Berücksichtigung der Eigentumswohnung der Klägerin hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß das Vorbringen des Beklagten im Verfahren erster Instanz diesbezüglich einen konkreten Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin vermissen läßt.

Zusammenfassend enthält die außerordentliche Revision des Beklagten keinen Hinweis auf eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Zum Rekurs des Beklagten:

Soweit sich der Rekurswerber gegen eine unrichtige Kostenentscheidung wendet, erweist sich das Rechtsmittel schon deshalb als unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nicht Kosteninstanz ist (RIS-Justiz RS0044233).

Im übrigen ist ein Rekurs gegen einen (echten) Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig. Diese liegen hier nicht vor, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 519).

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