OGH 8Ob187/99d

OGH8Ob187/99d8.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Raffala E***** *****, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach dem am 21. Dezember 1996 verstorbenen Pflegebefohlenen, vertreten durch Dr. Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 1999, GZ 44 R 272/99x-48, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Vorbringens einer Partei stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Auslegung mit dem Wortlaut nicht unvereinbar ist (3 Ob 583/91; 6 Ob 2341/96z). Die von der Rechtsmittelwerberin nach dem Wortlaut ihres Antrages angestrebte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kam aber nach dem Tode des Pflegebefohlenen nicht mehr in Frage (SZ 32/106; 5 Ob 696/77; 5 Ob 578/83; 4 Ob 537/83).

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