OGH 5Ob260/98s

OGH5Ob260/98s15.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Graz vom 12. April 1996, GZ A 186/94, betreffend die EZ*****, infolge Rekurses des Liegenschaftseigentümers Dr. Wilhelm S*****, vertreten durch Dr. Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Juli 1998, GZ 4 R 409/97i, womit der Rekurs gegen des Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juli 1996, TZ 15.612/96, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Zunächst sei zum Gegenstand und Stand des Grundbuchsverfahrens auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 23. Juni 1998, GZ 5 Ob 57/98p, verwiesen.

Das Erstgericht bewilligte aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Graz und der ihm zugrundeliegenden Beurkundung vom 8. 3. 1996 die lastenfreie Abschreibung geringwertiger Trennstücke gemäß § 13 LiegTeilG von der EZ ***** und Zuschreibung zur EZ*****, beide der KG ***** unter Einbeziehung in das Grundstück Nr *****.

Dieser Beschluß wurde dem Liegenschaftseigentümer der EZ ***** Dr. S*****, dem nunmehrigen Einschreiter, am 24. 7. 1996 zugestellt.

Am 13. 8. 1996 überreichte dieser bei Gericht einen als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz.

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, AZ 5 Ob 57/98p, wurde dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über diesen als Einspruch bezeichneten Rekurs des Liegenschaftseigentümers gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 2. 7. 1996, TZ 15.612/96, aufgetragen.

Mit dem nunmehr bekämpften Beschluß vom 22. Juli 1998 wies das Rekursgericht den als Rekurs zu behandelnden Schriftsatz des Liegenschaftseigentümers vom 5. 8. 1996 als verspätet zurück.

Der Auftrag des Obersten Gerichtshofs im Beschluß vom 23. 6. 1998, über den Rekurs sachlich zu entscheiden, entbinde das Rekursgericht nicht von der Verpflichtung, auch die Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels zu prüfen, zumal die Frage des Fristenablaufs nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei.

Nach § 32 Satz 2 LiegTeilG richte sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die sich nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung bezögen, nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Das gelte insbesondere für die Anfechtung von Beschlüssen, die - wie hier - aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen würden. Die Rekursfrist betrage daher 14 Tage. Der am 13. 8. 1996 überreichte Rekurs sei daher verspätet.

Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG komme nicht in Betracht, weil bereits Dritte, nämlich der Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ ***** Grundbuch*****, der das Trennstück zugeschrieben worden sei, Rechte erworben hätten, die durch eine Abänderung des Beschlusses berührt würden.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil abgesehen von der hier nicht anwendbaren Entscheidung 5 Ob 94/88 höchstgerichtliche Judikatur zu § 32 LiegTeilG iVm §§ 13, 14 LiegTeilG fehle. Somit liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vor. Ein Bewertungsausspruch sei gemäß § 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997 iVm § 32 LiegTeilG entbehrlich.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Liegenschaftseigentümers Dr. Wilhelm S***** mit dem Antrag auf Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung, Feststellung, daß der Rekurs rechtzeitig sei und daß vom Rekursgericht im Sinn der Rechtsweisung des Beschlusses 5 Ob 57/98p des Obersten Gerichtshofs vom 23. 6. 1998 vorzugehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zunächst hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. 6. 1998, GZ 5 Ob 57/98p, nicht über die Rechtzeitigkeit des Rekurses abgesprochen wurde und daher keine Bindung im Sinn des § 511 ZPO bestand.

Das Rekursgericht hat zutreffend die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels überprüft. Auch dem Ergebnis dieser Prüfung ist zuzustimmen. Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 32 LiegTeilG ist nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG zu beurteilen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Letzteres gilt nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen wurden (EvBl 1955/316 = JBl 1955, 550; SZ 28/235; 7 Ob 615/79; 6 Ob 612/80; 5 Ob 17/80; 5 Ob 100/90). Dies wurde bisher wiederholt für ein Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ausgesprochen (vgl SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401), auch für das Verfahren nach § 26 LiegTeilG (5 Ob 21/76 ua), das Verfahren nach den §§ 23 ff LiegTeilG (5 Ob 217/67) zu § 12 VermG (5 Ob 33/73).

Die dargestellten Grundsätze, die schon durch den Wortlaut des § 32 LiegTeilG vorgegeben werden, haben auch im Verfahren zur Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach § 13 LiegTeilG Anwendung zu finden. In diesem Verfahren kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch dem Titel des Eigentumserwerbs beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhalts des Trennstücks oder der Trennstücke gegeben sind.

Liegen die Voraussetzungen vor, bedarf es weder eines Grundbuchsgesuches noch der Beibringung von Erwerbsurkunden. Auch die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 Abs 1 BAO ist nicht erforderlich. Die weiteren in § 74 GBG angeführten Voraussetzungen entfallen.

Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gericht den Anmeldungsbogen samt den erforderlichen Plänen, der Beurkundung und bestimmte Feststellungen, worauf das Grundbuchsgericht, wenn es keine Bedenken gegen diese Feststellungen hat und innerhalb der letzten 5 Jahre keine solche Abschreibung vorgenommen wurde, aufgrund der Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen hat (vgl Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 26 f).

Es gilt daher wie ganz allgemein für Beschlüsse, die aufgrund von Anmeldungsbögen ergehen, daß die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen für Rekurse auch dann anzuwenden sind, wenn sich der Rekurs gegen einen Beschluß über die Durchführung der Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 LiegTeilG) richtet (vgl Feil, aaO 36).

Darauf, wie der Rekurswerber meint, daß maßgeblich die Tatsache einer bücherlichen Eintragung sei, kommt es nicht an, sondern ob der Beschluß in der amtswegigen grundbücherlichen Durchführung eines Anmeldungsbogens besteht.

Zutreffend hat daher das Rekursgericht den nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhobenen Rekurs zurückgewiesen.

Eine Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG im Liegenschaftsteilungsverfahren findet nur unter der in SZ 28/235 dargestellten Einschränkung statt (vgl SZ 40/65). In die Rechte anderer betroffener Liegenschaftseigentümer, denen durch den erstinstanzlichen Beschluß Teilstücke zugeschrieben wurden, würde durch eine Abänderung eingegriffen.

Der Rekurs ist daher nicht berechtigt.

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