OGH 3Ob63/99g

OGH3Ob63/99g30.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Alfred H*****, wegen 102.603,20 S sA infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 1998, GZ 46 R 850/98k, 851/98g, 852/98d, 853/98a-28, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 8. September 1993, des Bezirksgerichtes Liesing vom 27. Juni 1995 und des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. November 1997 und vom 26. Jänner 1998, GZ nunmehr 71 E 7537/97g-1, -8, -13 und -15 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, sowie das vorangegangene erstinstanzliche Verfahren als nichtig aufgehoben wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über den Rekurs gegen den Kostenbestimmungsbeschluß ON 15 richtet, wird er zurückgewiesen; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Donaustadt bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung der Forderung von S 102.603,20 sA aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 7. 5. 1992 gegen den - nach den Angaben im Exekutionsantrag vom 1. 9. 1993 an einer Anschrift im 2. Wiener Gemeindebezirk wohnenden - Verpflichteten die Fahrnisexekution (ON 1), von deren Vollzug die betreibende Partei anläßlich des zweiten Vollzugsversuches am 25. 11. 1993 - möglicherweise wegen "Verwechslung" des dort wohnenden gleichnamigen Wohnungsinhabers mit dem Verpflichteten - Abstand nahm (AS 9). Nach weiteren ergebnislosen Vollzugsversuchen durch die - jeweils im Wege des § 44 JN mit der bewilligten Fahrnisexekution befaßten - Bezirksgerichte Innere Stadt Wien und Liesing, das mit Beschluß vom 27. 6. 1995 (ON 8) den neuerlichen Vollzug der Exekution bewilligt hatte, beantragte die betreibende Partei am 1. 10. 1997 den neuerlichen Vollzug an der nunmehr (seit 17. 7. 1996) zutreffenden Anschrift des Verpflichteten im 6. Wiener Gemeindebezirk. Diesen Antrag bewilligte das erneut gemäß § 44 JN befaßte Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 5. 11. 1997 (ON 13). Über die bei diesem - wegen versperrter Eingangstüre - ebenfalls erfolglosen Vollzugsversuch vom 26. 1. 1998 von der intervenierenden betreibenden Partei verzeichneten Kosten faßte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Kostenbestimmungsbeschluß ON 15, der dem Verpflichteten am 3. 2. 1998 zugestellt wurde. Nach Zustellung der weiteren Beschlüsse ON 1, 8 und 13 erhob der Verpflichtete gegen diese Beschlüsse Protokollarrekurs mit dem wesentlichen Vorbringen, die Exekutionsbewilligung sei unzulässig, weil ihm das ihr zugrundeliegende Urteil nicht zugestellt worden sei und er auch nie an der im Exekutionsantrag genannten Anschrift, die ihm völlig unbekannt sei, gewohnt habe, und alle übrigen Beschlüsse seien unzutreffend, weil sie auf der unrichtigen Exekutionsbewilligung beruhten.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge, hob die angefochtenen Beschlüsse sowie das gesamte erstinstanzliche Verfahren als nichtig auf, wies die den Beschlüssen ON 8, 13 und 15 zugrundeliegenden Anträge zurück, sprach aus, daß das Bezirksgericht Donaustadt zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung (ON 1) unzuständig sei und das - bereits befaßte - Bezirksgericht Innere Stadt Wien über diesen Antrag zu entscheiden habe, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es stellte aufgrund von ihm dem Erstgericht aufgetragener Erhebungen fest, daß der Verpflichtete am 1. 9. 1993 nicht an der im Exekutionsantrag angegebenen Anschrift gewohnt oder sich dort aufgehalten habe, davor vom 16. 5. 1978 bis 31. 10. 1990 an einer Anschrift in Wien 23, der ehemaligen Ehewohnung, gemeldet gewesen und (ohne zwischenzeitig anderswo gemeldet gewesen zu sein) seit 17. 7. 1996 an der nunmehr aktuellen Anschrift in Wien 6 gemeldet sei und dort als Hauptmieter eine Gemeindewohnung bewohne. Gemäß § 18 Z 4 EO sei zur Bewilligung der Fahrnisexekution das Bezirksgericht berufen, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befänden, auf welche Exekution geführt werde. Da sich im Antragszeitpunkt (1. 9. 1993) im Sprengel des Bezirksgerichtes Donaustadt (vor allem an der im Antrag genannten Anschrift) keine Fahrnisse des Verpflichteten befunden hätten, sei dieses Gericht zur Exekutionsbewilligung unzuständig gewesen. Die Mißachtung der gemäß § 51 EO nicht prorogablen Gerichtsstände der Exekutionsordnung bewirke im Verfahren auf Exekutionsbewilligung nach herrschender Ansicht Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (3 Ob 393/97h, 3 Ob 394/97f; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 44 JN; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 65). Die Nichtigkeit des Exekutionsbewilligungsbeschlusses habe auch die Nichtigkeit des nachfolgenden Verfahrens zur Folge. Nur solche Beschlüsse, die schon rechtskräftig geworden seien und auf deren Grundlage durchgeführte Exekutionshandlungen blieben aufrecht; solche lägen hier jedoch nicht vor. Die gegenteilige Ansicht von Heller/Berger/Stix 170 f sei vom Obersten Gerichtshof für den Bereich des Unterlassungsexekutionsverfahrens bereits mehrfach abgelehnt worden. Da der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien habe, an welches der Exekutionsakt bereits "überwiesen" sei, sei dieses Bezirksgericht nunmehr zur Entscheidung über den Exekutionsbewilligungsantrag zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Rekurs gegen den Kostenbestimmungsbeschluß ON 15 richtet, gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, und im übrigen nicht berechtigt.

Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 78 EO und § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Soweit im Revisionsrekurs unter nahezu wörtlicher Darlegung der Kommentierung des § 4 EO in Heller/Berger/Stix 169 bis 171 die Auffassung vertreten wird, die Aufhebung der Exekutionsbewilligung und des gesamten ihr folgenden erstinstanzlichen Verfahrens wegen Nichtigkeit und der Auftrag an das (nunmehr zuständige) Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Entscheidung über den Exekutionsantrag seien gerade angesichts des vorliegenden Verfahrensstandes, wonach es bisher nicht einmal noch zur Pfändung von Fahrnissen gekommen sei, unnötige Formalismen, der Verpflichtete sei auch nicht beschwert, zumal ihm die Möglichkeit, gegen die Exekutionsbewilligung (sollte diese inhaltlich unrichtig sein) Rekurs zu erheben, nicht benommen sei und er ohnedies beantragen könne, daß die Kosten für Vollzüge bzw Vollzugsanträge betreffend jene Adressen, an denen er tatsächlich nicht gewohnt habe, der betreibenden Partei auch nachträglich aberkannt werden sollten, ist dem folgendes zu erwidern:

Wie der erkennende Senat in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 393/97h, 394/97f (mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Judikatur und Lehre) ausgesprochen hat, bewirkt die Mißachtung der gemäß § 51 EO nicht prorogablen Gerichtsstände der Exekutionsordnung im Verfahren auf Exekutionsbewilligung nach herrschender Ansicht Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO. Die - auch nach der Rechtslage im Antragszeitpunkt 1. 9. 1993 - für die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Exekutionsgericht anzuwendende Zuständigkeitsnorm (Definition des Exekutionsgerichtes) des § 18 Z 4 EO ("... das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird, oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist") kann für die Fahrnisexekution bei zutreffender Auslegung nur dahin verstanden werden, daß der für die Zuständigkeit bestimmende Ort derjenige ist, wo sich die Sachen (Fahrnisse), auf die Exekution geführt wird, befinden (sollen), also innerhalb oder im Bereich des angegebenen Wohnsitzes/Aufenthaltsortes des Verpflichteten, während der weitere Zuständigkeitstatbestand (der auch für andere Exekutionsarten, die nicht in den Ziffern 1 bis 3 des § 18 EO geregelt sind, anwendbar ist) für die Fahrnisexekution bereits dann hinfällig geworden ist, wenn der an dem vom betreibenden Gläubiger angegebenen Ort vorgenommene Vollzugsversuch wegen unrichtiger Anschrift ohne Erfolg bleibt.

Die Ansicht von Heller/Berger/Stix (I 169 ff), die Exekutionsbewilligung müsse zur Bewahrung des betreibenden Gläubigers von ungerechtfertigten Nachteilen (bei Aufhebung der Exekutionsbewilligung und darauf gegründeter noch nicht rechtskräftiger Exekutionshandlungen) auch oder gerade im Fall ihrer noch nicht eingetretenen Rechtskraft bestehen bleiben, wurde vom erkennenden Senat nicht nur in Fällen von Unterlassungsexekutionen (3 Ob 393/97h, 3 Ob 394/97f mwN), sondern auch für Forderungsexekutionen (nach § 294a EO - 3 Ob 357/97i) und Exekutionen auf GmbH-Geschäftsanteile (3 Ob 108/95 = ecolex 1996, 273) abgelehnt. Daran ist auch für Fahrnisexekutionen jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall festzuhalten. Gerade deshalb, weil die Hereinbringungsexekution dem titulierten Rechtsanspruch des betreibenden Gläubigers in einem förmlichen Verfahren zum Durchbruch verhelfen soll, kann die für das gesamte gewählte Exekutionsverfahren bindende, von einem unzuständigen Gericht erlassene Exekutionsbewilligung nicht mit einer vom unzuständigen Gericht erlassenen Provisorialmaßnahme im Rahmen eines Sicherungsverfahrens (durch einstweilige Verfügung) verglichen werden, für welche die Rechtsprechung die Nichtigkeitssanktion verneint (siehe die Entscheidungen MGA EO13 § 387/5), weil dort nur eine vorläufige Sicherung eines bescheinigten, aber erst in einem ordentlichen Verfahren zu prüfenden Anspruches Verfahrensgegenstand ist.

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob in Fällen, in denen die Exekutionsbewilligung nach dem Inkrafttreten der EO-Nov 1995 erging, etwas anderes gelten würde. Diese Novelle könnte nämlich wegen der damit neu geschaffenen, seit 1. 7. 1996 in Kraft stehenden Regelung des § 249 Abs 2 letzter Satz EO eine Auslegung des § 4 iVm § 18 Z 4 EO in dem Sinn erfordern, daß zur Bewilligung der Fahrnisexekution dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird, weil die im § 249 Abs 2 letzter Satz EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens gerade dann von Bedeutung ist, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befanden, und nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vorschreibt, obwohl die dem Verfahren zugrundeliegende Exekutionsbewilligung nichtig ist.

Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob, wie das Rekursgericht annahm, die Nichtigkeit der Exekutionsbewilligung auch die Nichtigkeit der Beschlüsse zur Folge hat, mit denen der neuerliche Vollzug durch Gerichte angeordnet wurde, denen das Verfahren - mangels Anfechtung rechtskräftig - gemäß § 44 JN überwiesen wurde, oder ob, wofür § 70 Abs 2 EO sprechen könnte, die Einstellung der Exekution anzuordnen ist. Der betreibende Gläubiger hat nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung eines Beschlusses, von dem zur Zeit der Entscheidung feststeht, daß er durch Einstellung der Exekution seine Wirksamkeit verliert (so schon 3 Ob 181/88), und zwar bei einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unabhängig vom Schicksal der Kosten des Verfahrens erster Instanz (vgl EvBl 1988/100).

Aufgrund der dargelegten Erwägungen bleibt daher der Revisionsrekurs der betreibenden Partei auch in der Sache erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.

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