Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichteten auf Grund einer von ihm erlassenen einstweiligen Verfügung, in der den Verpflichteten die Vornahme bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen verboten wurde, die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung dieser Handlungen.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Verpflichteten den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Exekutionsantrag ab. Dieser Beschluß wurde inzwischen vom Obersten Gerichtshof infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei bestätigt, soweit damit der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Abweisung des Exekutionsantrags gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei, über den der erkennende Senat zu entscheiden hat, ist unzulässig.
Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht (EvBl. 1984/84 uva).
Der dem Exekutionsantrag zugrundeliegende Exekutionstitel wurde rechtskräftig aufgehoben. Die auf Grund dieses Exekutionstitels bewilligte Exekution wäre daher gemäß § 39 Abs.1 Z 1 EO einzustellen. Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die auf Grund der angeführten Bestimmung einzustellen ist. Es ist ohne Bedeutung, daß dies gemäß § 39 Abs.2 EO nur auf Antrag des Verpflichteten zu geschehen hat. Das ändert nichts daran, daß der Exekutionsbewilligung und daher auch der Entscheidung über den Revisionsrekurs nur noch theoretische Bedeutung zukäme. Ist dies der Fall, fehlt dem Rechtsmittelwerber das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa EvBl. 1975/267 ua). Hier haben die Verpflichteten im übrigen die Einstellung der Exekution schon beantragt.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der erkennende Senat in Anlehnung an die Entscheidung EvBl. 1988/100 schon mehrfach die Ansicht vertrat (3 Ob 12/88; 3 Ob 57/88 ua), allein wegen der Kosten des Verfahrens erster Instanz könne ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht ergriffen werden. Diese Auffassung kommt hier jedoch nicht zum Tragen, weil die Verpflichteten die Möglichkeit hätten, gemäß § 75 EO die Aberkennung der der betreibenden Partei zugesprochenen Exekutionskosten zu beantragen. Es käme also auch der Entscheidung des Obersten Gerichthofes über die Kosten des Exekutionsantrags nur theoretische Bedeutung zu, weshalb der betreibenden Partei auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in der Entscheidung RPflSlgE 1975/71 die Auffassung vertreten, daß das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten erst mit der Rechtskraft der Einstellung der Exekution und mit der rechtskräftigen Aberkennung der Kosten wegfalle. Schon in der - nicht veröffentlichten - Entscheidung 3 Ob 89/81 ist er aber von dieser Auffassung abgewichen und hat den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Verpflichteten auch dann bejaht, wenn beide Parteien gemäß § 39 Abs.1 Z 6 EO die Einstellung beantragt und auf Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß verzichtet haben.
Auf die Frage, wann für den Verpflichteten das Rechtsschutzbedürfnis wegfällt, muß hier nicht eingegangen werden. Für den betreibenden Gläubiger gelten die Argumente, die der zuerst angeführten Entscheidung zugrundeliegen, jedenfalls nicht.
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