Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998, GZ 2 U 71/98d-5, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der der Maria H***** im Verfahren AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg gemäß § 13 Abs 1 JGG gewährten Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben und der Antrag des Bezirksanwaltes vom 12. Oktober 1998 auf Verlängerung der Probezeit zu AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg abgewiesen.
Text
Gründe:
Die am 2. September 1980 geborene Jugendliche Maria H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. August 1996, GZ 41 E Vr 1548/96-11, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
Danach wurde Maria H***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Gastein vom 26. Mai 1997, AZ 2 U 40/97v, wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Noch innerhalb der im erstgenannten Strafverfahren gewährten Probezeit wurde sie neuerlich einschlägig straffällig (Tatzeit 28. und 29. Mai 1998). Das Bezirksgericht Gastein verhängte deshalb mit Urteil vom 16. November 1998, GZ 2 U 71/98d-5, wegen § 127 StGB über sie eine, diesmal unbedingte Geldstrafe. Unter einem faßte das Bezirksgericht den Beschluß, gemäß der Z 2 des § 494a Abs 1 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 2 U 40/97v des Bezirksgerichtes Gastein gewährten bedingten Strafnachsicht und gemäß der Z 1 leg cit vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg abzusehen. Zugleich verlängerte das Bezirksgericht gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit in Ansehung beider Vorverurteilungen auf insgesamt fünf Jahre. Das Urteil (dessen gekürzte Ausfertigung entgegen §§ 458 Abs 3 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 und 260 Abs 1 Z 4 StPO die bei der Bestimmung der Strafe angewendeten Bestimmungen nicht enthält) und der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 blieben unbekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 ist - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt -, soweit darin (über Antrag des Bezirksanwaltes) die im Verfahren AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg festgesetzte Probezeit verlängert wurde, rechtlich verfehlt. Anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Fall einer bedingten Strafnachsicht ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig (Leukauf/Steininger, Komm3 § 53 RN 7; Jesionek, Jugendgerichtsgesetz 1988 § 13 Anm 9, 14 Os 200/95, 11 Os 164/96). Die Probezeitverlängerung eines gemäß § 13 Abs 1 JGG bedingt vorbehaltenen Strafausspruches kann auch nicht auf die (im Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 zitierte) Bestimmung des § 494a Abs 6 StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§ 53 Abs 2 StGB, § 15 Abs 2 JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (15 Os 214/96).
Die das Verfahren AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg betreffende gesetzwidrige Probezeitverlängerung gereicht Maria H***** zum Nachteil, sodaß über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus wie im Spruch zu entscheiden war (§ 292 letzter Satz StPO).
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