Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 31. Juli 1996, GZ U 264/96-6, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Der am 13. Jänner 1979 geborene Jugendliche Boris M***** wurde in der mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 1996, AZ 21 Bs 368/95, abgeschlossenen Strafsache AZ 36 E Vr 704/95 des Landesgerichtes Wr.Neustadt zweier Jugendstraftaten schuldig erkannt. Der Ausspruch der Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Vor Ablauf der Probezeit verurteilte das Bezirksgericht Neunkirchen mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Juli 1996, GZ U 264/96-6, Boris M***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen achttätigen Freiheitsstrafe.
Gemeinsam mit diesem Urteil (dessen gekürzte Entscheidungsausfertigung entgegen den §§ 458 Abs 3 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 und 260 Abs 1 Z 4 StPO die Zitierung des § 5 Z 4 JGG nicht enthält) faßte das Bezirksgericht den Beschluß, die in der eingangs genannten Strafsache des Landesgerichtes Wr.Neustadt festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß ist rechtlich verfehlt, weil die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen und daher unzulässig ist (11 Os 178/95, 15 Os 140/91, 14 Os 14/91; Jesionek Jugendgerichtsgesetz 1988 § 13 Anm 9 mwN).
In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene - in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG gelegene - Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.
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