Spruch:
Durch den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 11. September 1990, AZ 9 U 243/90 (S 64 bzw. ON 10), soweit damit die dem Thomas H***** zu AZ 17 a U 78/88 des Jugendgerichtshofes Wien gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG verletzt. Dieser Beschluß wird insoweit aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem - gemäß § 458 Abs. 3 StPO gekürzt ausgefertigten - Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.September 1990, GZ 9 U 243/90-7, wurde der am 21.August 1970 geborene Thomas H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 3 (§ 81 Z 2) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 (richtig: Z 1) StPO vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 17 a U 78/88 des Jugendgerichtshofes Wien abgesehen und "gemäß § 494 a Abs. 7 StPO" die dort bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 64). Dieser Beschluß, der sodann auch - mit unrichtigem Datum (19.September 1990) - gesondert ausgefertigt wurde (ON 10), ist in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt dieser Beschluß - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht, wenn trotz neuerlicher Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung keine Strafe ausgesprochen wird, lediglich zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist eine Verlängerung der Probezeit im Falle des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG - anders als nach § 53 Abs. 2 StGB im Falle der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (ÖJZ-LSK 1975/79 und 1977/84 zu § 13 JGG 1961; Jesionek-Held Anm. 1 zu § 15 Abs. 2 JGG 1988) und kann auch nicht etwa auf § 494 a Abs. 7 StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine Zuständigkeitsnorm handelt, ohne daß der Anwendungsbereich der darin bezogenen materiellrechtlichen Vorschriften (§§ 53 Abs. 2 StGB, 15 Abs. 2 JGG) erweitert würde.
Diese Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb der erwähnte Beschluß insoweit - zumal das Bezirksgericht die Zweckmäßigkeit von den Verurteilten weniger belastenden Maßnahmen ersichtlich verneint hat - ersatzlos aufzuheben war (§ 292 letzter Satz StPO).
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