OGH 11Os178/95

OGH11Os178/959.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen N***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Oktober 1995, GZ 36 Vr 2518/94-62, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Oktober 1995, GZ 36 Vr 2518/94-62, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.

Dieser Beschluß wird, soweit er den bezeichneten Ausspruch betrifft, aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Juni 1992, GZ 23 Vr 226/92-18, wurde der am 25.Jänner 1974 geborene, sohin damals jugendliche Beschuldigte Jürgen N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 (ergänze: Abs 1) JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Oktober 1995, GZ 36 Vr 2518/94-62, wurde Jürgen N***** des im Juni 1994 - sohin während der Probezeit begangenen - Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür (gemäß § 43 a Abs 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringungsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Unter einem faßte das Gericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 1 StPO den Beschluß (78/II iVm ON 62), daß vom nachträglichen Ausspruch de Strafe zum oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck abgesehen werde, es ordnete jedoch gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre an. Der Beschluß erwuchs in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung (lex specialis) des § 15 Abs 2 JGG entgegen, welche eine Verlängerung der Probezeit nicht vorsieht (Jesionek Jugendgerichtsgesetz 1988 § 13 Abs 1 Anm 9 mwN).

Die gesetzwidrig angeordnete Verlängerung der Probezeit, die dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war daher nach dem letzten Satz des § 292 StPO aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.

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