Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Dezember 1994, GZ 19 b U 901/94-9 (10), verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der dem Thomas Oliver P***** mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1991, GZ 2 a E Vr 728/91-11, gemäß § 13 Abs 1 JGG gewährten Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluß wird insoweit aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag der Bezirksanwältin abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1991, GZ 2 a E Vr 728/91-11, wurde Thomas Oliver P*****, geboren am 16.April 1974, eines Vergehens schuldig erkannt. Gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Wegen eines während dieser Probezeit begangenen weiteren Vergehens wurde Thomas Oliver P***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Dezember 1994, GZ 19 b U 901/94-9, abermals schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Bezirksgericht "gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 2 a E Vr 728/91 ... des JGH Wien" ab und verlängerte - insoweit über Antrag der Bezirksanwältin (ON 7) - die Probezeit auf fünf Jahre (ON 9 iVm ON 10). Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Das Versehen, daß im gegebenen Fall nicht vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB), sondern von einem nachträglichen Stafausspruch (§ 15 JGG) abzusehen gewesen wäre, kann als den Verurteilten nicht weiter belastend auf sich beruhen. Dadurch wurde jedoch - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - eine Thomas Oliver P***** sehr wohl benachteiligende Gesetzesverletzung ausgelöst:
Die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist nämlich unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs 2 JGG 1988 entgegen, welche eine solche Möglichkeit nicht vorsieht (Leukauf-Steininger Komm3 § 53 RN 7, Jesionek JGG 1988 Anm 9 zu § 13 Abs 1 je mwN). Diese Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO zu korrigieren.
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