OGH 3Ob225/98d

OGH3Ob225/98d27.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nikolaus O*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) P***** GesmbH, ***** 2) Dr. Peter D*****, 3) DI Heinz F*****, 4) DI Franz R*****, 5) Dr. Peter W*****, 6) Eckhard M*****,

  1. 7) Dr. Kurt T*****, 8) Dr. Kurt B*****, 9) Dr. Hans Christian K*****,
  2. 10) Helmut F*****, 11) Gerhard B*****, 12) Mag. Mathias T*****, 13) Oswald P*****, 14) Dr. Otto W*****, 15) Paul K*****, und 16) Mag. Christiane K*****, alle vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Bauunternehmung Rudolf G*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas ua Rechtsanwälte in Wels, wegen S 1,860.919,60 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Juli 1998, GZ 16 R 194/97k-65, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Mai 1997, GZ 22 Cg 220/93x-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Teilurteil des Berufungsgerichts wird insoweit bestätigt, als es die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens durch das Erstgericht bestätigt hat wie folgt: Weitere 8 % Zinsen aus S 1,860.919,60 vom 5. 5. 1993 bis zum 27. 10. 1993, weitere 1,25 % vom 1. bis zum 14. 1. 1996 und weiteren 1,5 % vom 15. 1. 1996 bis zum 16. 4. 1997.

Im übrigen (8 % Zinsen vom 28. 10. 1993 bis zum 31. 12. 1996, 6,75 % Zinsen vom 1. bis zum 14. 1. 1996 und 6,5 % Zinsen vom 15. 1. 1996 bis zum 16. 4. 1997 und weitere 8 % Zinsen seit 17. 4. 1997) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird auch insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleiben, soweit sie sich auf die endgültig abgewiesenen Zinsen beziehen, der Endentscheidung vorbehalten und sind im übrigen wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in Wien mit einem Mietwohnhaus. Die Beklagten sind Eigentümer der Nachbarliegenschaft, auf welcher früher ein an das Haus des Klägers angebautes Mietwohnhaus gestanden war. Im Zuge eines von den Beklagten in Auftrag gegebenen Neubaues eines Hauses trug die Nebenintervenientin, ein Bauunternehmen, das Altgebäude ab und errichtete ein neues Gebäude mit Tiefgarage. Zu diesem Zweck führte sie erhebliche Abgrabungen unmittelbar an der Grenze zur Liegenschaft des Klägers durch, die ebenso wie die von ihr ausgeführten Bauarbeiten infolge unsachgemäßer Sicherungsarbeiten am Gebäude des Klägers zu Schäden an diesem führten.

Vor Beginn der Abbrucharbeiten bestanden aufgrund des Bauzustandes und Alters am Gebäude des Klägers schon zahlreiche Haarrisse und Putzschäden. Durch die Arbeiten der Nebenintervenientin traten neue größere und kleinere Risse hinzu, welche die ursprünglich vorhandenen überlagerten. Eine Schadensanierung ist möglich, wobei die Bausubstanz nicht gefährdet ist. Die Sanierung kann den vorherigen Bauzustand nicht ergeben, weil das Mauerwerk im Bereich der Schäden zerstört wurde und mit den herkömmlichen Sanierungsmethoden die Stabilität nicht mehr erreicht werden kann. Die Behebung der von der Nebenintervenientin zu verantwortenden Beschädigungen erfordert Reparaturkosten von S 1,610.919,60 inklusive 20 % Umsatzsteuer. Mangels kompletter Wiederherstellbarkeit der Haltbarkeit des Gemäuers und durch die geringfügige Herabsetzung der Lebensdauer der Gebäude ist eine Minderung des mehrkantilen Werts der Liegenschaft des Klägers von S 250.000,-- gegeben.

Der Kläger hat bisher die gegenständlichen Reparaturen nicht durchführen lassen. Er arbeitet mit Bankkredit, der ab 28. 10. 1993 im Ersturteil offenbar versehentlich: 28. 6. 1993) bis dato jeweils mit einem Debetsaldo von mehr als S 1,860.919,60 aushaftete und vom 28. 10. 1993 bis 24. 9. 1995 mit 15,5 %, vom 24. 9. 1995 bis 31. 12. 1995 mit 15, 25 %, vom 1. 1. 1996 bis zum 14. 1. 1996 mit 10,75 % und ab 14. 1. 1996 mit 10,5 % zu verzinsen war.

Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung von S 2,214.031,60 samt 12 % Zinsen seit 5. 5. 1993. Zuletzt machte er nach Ausdehnungen und Einschränkungen ein Reparaturaufwand von insgesamt S 1,610.919,60 sowie eine Wertminderung von S 250.000,--, insgesamt somit S 1,860.919,60 samt 12 % Zinsen seit 5. 5. 1993 geltend.

Zum geltend gemachten Zinsenbetrag brachte der Kläger vor, daß er mit Bankkredit arbeite, der mit 12 % zu verzinsen sei.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, stellten aber den Klagsanspruch schließlich insofern "außer Streit", als sie ihre Haftung für Schäden am Gebäude des Klägers, die sich ausschließlich auf Bautätigkeiten im ersten Halbjahr 1992 auf ihrer Liegenschaft zurückführen lassen, zugestanden. Diese Außerstreitstellung werde unter den Gesichtspunkten der verschuldensunabhängigen Nachbarhaftung nach den § 364 ff ABGB vorgenommen. Schließlich gestanden sie bloß anteilsmäßige Haftung entsprechend den Miteigentumsanteilen zu. Den Zinsenbeginn stellten sie (auch hinsichtlich der Ausdehnungen des Klagebegehrens) mit 5. 5. 1993 außer Streit, bestritten aber das 4 % übersteigende Zinsenbegehren, weil der Kläger die Reparatur noch nicht vorgenommen habe.

Das Erstgericht gab dem modifizierten Klagebegehren in der Hauptsache statt und wies bloß ein Zinsenmehrbegehren von 8 % ab.

Ausgehend unter anderem von den eingangs dargestellten Feststellungen verneinte das Erstgericht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers dadurch, daß die Sanierung zwischenzeitig nicht bereits durchgeführt worden sei. Abgesehen davon, daß eine frühere Sanierung nach dem Gutachten nicht wesentlicher kostengünstiger gewesen wäre, stehe es zweifellos im Ermessen des Geschädigten, den Reparaturzeitpunkt zu bestimmen. Da der Kläger aber Kapital zur Schadensbehebung bisher nicht in Anspruch genommen habe, sei ihm ein Kreditzinsenschaden nicht erwachsen, weshalb ihm nur die gesetzliche Verzinsung zustehe.

Mit dem angefochtenen Teilurteil gab das Berufungsgericht der gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Im übrigen gab es der Berufung der beklagten Parteien Folge, hob das angefochtene Urteil in seinem stattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Zur Berufung des Klägers führte das Berufungsgericht aus, daß der Ersatz von die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Kreditzinsen nach der Rechtsprechung dann in Betracht komme, wenn der Geschädigte zur Schadensbehebung Fremdkapital aufnehme. Dabei handle es sich nicht um Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB, sondern um vom Geschädigten im Interesse des Schädigers und für ihn aufgewendete Kosten der Behebung des zugefügten Schadens, also um einen vom Verzug unabhängigen Schaden (RZ 1998/4 mwN). Grundvoraussetzung sei somit, daß ein Kredit zur Behebung des Schadens aufgenommen wurde; ohne daß er im Interesse des Schädigers Kosten zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgewendet habe, könne daher dem Geschädigten kein Kreditzinsenschaden entstanden sein. Dies gelte auch für den behaupteten Fall, daß der Kläger den offenen Kredit nicht abdecken habe können, weil im Interesse des Schädigers aufgenommenes Geld der Schadensbehebung diene (RZ 1998/4, ZVR 1979/195; ZVR 1978/15), die vorhandene Kreditbelastung daher nicht mindern könne. Es könne daher unerörtert bleiben, ob der Kläger die Beklagten vor Kreditaufnahme zur Bevorschussung oder Schadensgutmachung aufgefordert habe (RZ 1998/4; 8 Ob 75/93). Auch dies wäre Voraussetzung für die Entstehung eines positiven Kreditzinsenschadens. An dieser Rechtsansicht ändere auch nichts, daß der Oberste Gerichtshofs jüngst (ZVR 1998/80 = 1 Ob 315/97y - verstärkter Senat) ausgesprochen habe, entgangener Geldanlagengewinn könne als durch § 1333 ABGB nicht begrenzter Verzugsschaden geltend gemacht werden. Einen derartigen Schaden mache der Kläger nicht geltend.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es von der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Teilurteil gerichtete außerordentliche Revision des

Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht, was den

Zinsenschaden angeht, von der Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofes (insbesondere der Entscheidung des verstärkten Senates

vom 24. 3. 1998 1 Ob 315/97y = ecolex 1998, 392 (Wilhelm) = EvBl

1998/119 = JBl 1998, 312 = RdW 1998, 333 = ZVR 1998/80, abgewichen

ist.

Die Revision ist auch teilweise im Sinne einer Aufhebung des überwiegenden Teiles des berufungsgerichtlichen Teilurteiles berechtigt. Einer Verbesserung des Rechtsmittels bedarf es nicht, weil nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung der gestellte Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag enthält (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 471 ZPO).

Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit (vgl die Darstellung in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung RZ 1998/4) einen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Verzögerungsschaden nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit zuerkannt hat. Lediglich im Rahmen der Deliktshaftung wurden auch bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigende höhere Kreditzinsen zuerkannt, wenn der Geschädigte Kapital zur Schadensbehebung aufnahm, wobei darin nicht Verzugszinsen, sondern Kosten der Behebung des zugefügten Schadens, der vom Verzug unabhängig sei, gesehen wurden. Tatsächlich hat der Kläger ein Verlangen nach Bevorschussung, welches nach dieser Rechtsprechung Voraussetzung für den Ersatz höherer als der gesetzlichen Verzugszinsen wäre, im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet.

Zu Recht wendet sich allerdings der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich an dieser Rechtslage auch durch die Entscheidung des verstärkten Senates vom 24. 3. 1998 1 Ob 315/97y

(ecolex 1998, 392 [Wilhelm] = EvBl 1998/119 = JBl 1998, 312 = RdW

1998, 333 = ZVR 1998/80) nichts geändert habe. Zwar ging es in dieser Entscheidung in erster Linie um die Ersatzfähigkeit eines entgangenen Geldanlagegewinnes eines bei einem Unfall Verletzten, doch wurde im vom verstärkten Senat formulierten Rechtssatz auch zum Ausdruck gebracht, daß der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren sei, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen könne. Er könne jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen habe. Es liege dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei.

Wie schon in der vorangegangenen Entscheidung eines verstärkten

Senates vom 23. 10. 1997 (SZ 70/220 = ecolex 1998, 198 = EvBl 1998/56

= JBl 1998, 109 = JUS extra Z 2428 = RdW 1998, 263 = VersR 1998, 257

= ZVR 1998/32 [Huber 74]) wurde klar zum Ausdruck gebracht, daß nach

unserer Rechtsordnung der (wenn auch liquide) Geschädigte nicht verpflichtet ist, Eigenkapital zur Schadensbehebung einzusetzen (je mN aus der Lehre und unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung). Demnach könnte der Geschädigte die Schadensbehebung im Einklang mit schadenersatzrechtlichen Leitgedanken, jedenfalls wenn ihm andernfalls eine praktisch sichere marktübliche Gewinnchance entginge, auf Kosten des Ersatzpflichtigen mit Kredit finanzieren und sein Eigenkapital gewinnbringend anlegen. Darüber hinaus hat der verstärkte Senat aber auch die bisherige Judikaturlinie (zuletzt RZ 1998/4), wonach der als Maßnahme der Schadensbehebung entstandene Zinsenaufwand ein vom Verzug unabhängiger Schaden sei, als nicht haltbar abgelehnt. In Wahrheit handle es sich dabei nämlich um einen Verzugsschaden, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzpflichtige vor Kreditaufnahme zur Bevorschussung der Schadensbehebungskosten aufgefordert wurde oder nicht. Übereinstimmend wird schließlich in RZ 1998/4 und in der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 315/97y auch ausgeführt, daß ein Schaden, wie der hier geltend gemachte, der dadurch entsteht, daß der Geschädigte infolge Nichtzahlung durch den Schädiger nicht in der Lage ist, einen schon früher aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und dadurch mit sonst nicht von ihm zu tragenden Kreditkosten belastet würde, einen reinen Verzugsschaden darstellt.

Daraus folgt, daß nach der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 315/97y, an der festzuhalten ist, dieser Schaden - ohne daß es auf eine vorangehende Aufforderung zur Bevorschussung ankäme - schon bei leicht fahrlässigem Verzug zu ersetzen ist. Für die Frage des Verschuldens gilt nun aber § 1298 ABGB (Reischauer in Rummel2 § 1333 Rz 5; 8 Ob 14/94, insoweit veröffentlicht nur in JBl 1995, 248 [Apathy]). Mangelndes Verschulden hätten dennoch die Beklagten behaupten und beweisen müssen.

Gegen die Ersatzfähigkeit des Zinsenschadens des Klägers kann auch nicht eingewendet werden, dieser hätte im Falle pünktlicher Zahlung durch die Beklagten das erhaltene Kapital unverzüglich zur Schadensbehebung einsetzen müssen und daher seine Kreditzinsverpflichtung nicht vermindern können. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß schon nach der Art der zu ersetzenden Schäden (umfangreichere Reparaturarbeiten an einem Haus) nicht gesagt werden kann, die dafür zu leistenden Entgelte wären bereits unmittelbar nach Erhalt des vom Schädiger Geleisteten fällig. Vielmehr ist mit nicht unbeträglichen Fristen für Ausschreibung und Ausführung zu rechnen. Darüber hinaus weist aber der Kläger zu Recht darauf hin, daß es grundsätzlich - begrenzt durch die Schadenersatzpflicht - dem Geschädigten frei stehen muß, wann und wie er ihm aus dem Titel des Schadenersatzes zugeflossene Geldbeträge verwendet. Eine Grenze findet diese Dispositionsfreiheit in einem Fall wie dem vorliegenden allerdings darin, daß, wie das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß völlig richtig darlegt, fiktive Reparaturkosten dann nicht zu ersetzen sind, wenn feststeht, daß eine Schadensbehebung überhaupt nicht erfolgen wird (zuletzt SZ 70/220). Insoweit teilen daher die geltend gemachten Verzugszinsen das Schicksal der Hauptsache.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen unberücksichtigt gelassen haben, daß ein Teilbetrag von S 250.000,-- vom Kläger als Ersatz für Wertminderung gefordert (und zunächst vom Erstgericht auch zugesprochen) worden war. Diesbezüglich versagt der Einwand, dieses Geld hätte vom Kläger (sofort) zur Schadensbehebung verwendet werden müssen in jedem Fall. Dasselbe gilt für einen Teilbetrag von S 108.474,-- für Installationsarbeiten, die bereits vor Klagseinbringung durchgeführt und vom Kläger bezahlt wurden.

Diese Erwägungen führen zu einer Aufhebung des Teilurteils des Berufungsgerichtes, soweit nicht aufgrund der Feststellungen ein Zuspruch von 4 % übersteigenden Verzugszinsen keinesfalls erfolgen kann. Dies gilt zunächst für die Zeit bis zum 27. 10. 1993, für die der Nachweis einer Kreditbelastung überhaupt nicht erbracht wurde, aber auch für jene Zeiten, für die nach den Feststellungen des Erstgerichtes Kreditzinsen von weniger als 12 % zu entrichten waren, sodaß die Differenz zu den gesetzlichen Zinsen von 4 % weniger als die verlangten 8 % ausmacht. Da die Zinsenbelastung nur bis zum Datum der hiezu vom Kläger vorgelegten Bankbestätigung (16. 4. 1997) als festgestellt angesehen werden kann, muß die Teilbestätigung mit diesem Datum enden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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