OGH 3Ob309/98g

OGH3Ob309/98g16.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto B*****, vertreten durch Dr. Helmut Kern, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Manfred R*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 107.387,62, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 16. September 1998, GZ 7 R 110/98t-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. April 1998, GZ 38 C 262/98k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.112 (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Beklagte hatte den Prozeßgegner des Klägers in einem Zivilprozeß als im Rahmen der Verfahrenshilfe erst nach Klagseinbringung beigegebener Rechtsanwalt vertreten. Der Kläger obsiegte in allen drei Instanzen. Bereits in der Klagebeantwortung hatte der nunmehrige Kläger den Antrag gestellt, dem Prozeßgegner die Verfahrenshilfe zu entziehen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt er vom Beklagten die Zahlung von S 107.387,62 sA, das seien seine eigenen Prozeßkosten im Vorverfahren ab September 1993. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte die Mutwilligkeit der Prozeßführung des Prozeßgegners erkennen und im Sinne zweitinstanzlicher Entscheidungen gemäß § 68 Abs 2 ZPO die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragen müssen.

Das Klagebegehren wurde abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig und begründete dies damit, daß Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 68 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit gegen einen Verfahrenshilfevertreter erhobenen Schadenersatzansprüchen fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof (auch nach der WGN 1997, die § 508a ZPO unberührt gelassen hat) nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, wie in der Revisionsbeantwortung zu Recht eingewandt wird nicht zulässig.

Sowohl das Berufungsgericht als auch der Kläger übersehen offenbar die unbekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, wonach sich für den Beklagten nie Anhaltspunkte dafür ergaben, daß es sich um eine mutwillige Prozeßführung handle. Nur wenn das Gegenteil feststünde, läge ein für einen Schadenersatzanspruch des Prozeßgegners jedenfalls erforderliches Verschulden des Beklagten als Verfahrenshilfeanwalt vor. Das Klagebegehren wurde demnach jedenfalls zu Recht abgewiesen, sodaß die Frage, ob der Prozeßgegner ein Schadenersatzbegehren auf § 68 Abs 2 ZPO stützen könnte, nicht präjudiziell ist. Dies wäre aber eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO (RdW 1986, 145; 1 Ob 39/94; 1 Ob 42/95 uva; zuletzt etwa 3 Ob 303/97y; 3 Ob 31/98z und 3 Ob 47/98b; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 508a ZPO).

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