Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die anwaltlich vertretene Klägerin und Ablehnungswerberin ist selbst Rechtsanwältin. Sie begehrt in der beim Bezirksgericht Mariazell zu C 74/97 b anhängigen Rechtssache die Wiederaufnahme der Verfahren C 73/95 b und C 94/95 s je dieses Gerichtes.
Mit Schriftsatz vom 21.11.1997 lehnte die Klägerin den "Senatsvorsitzenden Dr.Peter Ferstl, Dr.Gustav Krempl und Dr.Günther Kafrda als auch die anderen nach der Geschäftsverteilung hiefür zuständigen Landesgerichtsräte des Landesgerichtes Leoben in Zivilsachen" wegen Befangenheit ab.
Das Oberlandesgericht Graz gab dem Ablehnungsantrag vom 21.11.1997 nicht statt. Es ersuchte das Landesgericht Leoben um Zustellung seiner Entscheidung. Dieses Gericht veranlaßte die Zustellung, die am 3.3.1998 an den anwaltlichen Vertreter der Ablehnungswerberin erfolgte. Dieser gab in der Folge den an das Landesgericht Leoben adressierten "Revisionsrekurs" am 17.3.1998 zur Post. Das Rechtsmittel langte am 18.3.1998 beim Adressatgericht und zu einem dem Akt nicht zu entnehmenden Zeitpunkt beim Oberlandesgericht Graz ein.
Der Rekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Das Ablehnungsverfahren unterliegt, soweit nicht die §§ 19 bis 25 JN Sonderregelungen enthalten, den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (1 Ob 2153/96s; 3 Ob 560/90; SZ 54/96). Hier handelt es sich zum einen um einen Ablehnungsantrag in einem Zivilprozeß, zum anderen um einen Ablehnungsantrag im Ablehnungsverfahren aus Anlaß eines streitigen Verfahrens, weshalb auf die Abwicklung des Rekursverfahrens und die Rechtsmittelfrist die §§ 520 Abs 1 und 521 ZPO anzuwenden sind. Die Rechtsmittelfrist beträgt im Falle eines einseitigen Rekursverfahrens - wie hier - vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses. Gemäß § 520 Abs 1 ZPO ist der Rekurs durch Überreichung der Rechtsmittelschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluß angefochten wird. Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz sind jedoch beim Gericht erster Instanz einzubringen. Der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem einem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist nach herrschender Ansicht immer bei dem Gericht einzubringen, das in der Ablehnungssache erkannte (SZ 13/108 = ZBl 1931/220; Fasching, Kommentar I 211 und IV 419; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 24 JN).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage entschied das Oberlandesgericht Graz in den vorliegenden Ablehnungssachen nicht als Gericht zweiter Instanz, sondern - nach funktionellen Kriterien - als Gericht erster Instanz. Die Rechtsmittelwerberin hätte daher ihren - hier zu beurteilenden - Rekurs gegen den Beschluß dieses Gerichts vom 5. Februar 1998, womit ihrem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, beim Oberlandesgericht Graz einbringen müssen.
Wird ein Rechtsmittel an ein unzuständiges Gericht adressiert, so muß es als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangen, weil die Tage des Postwegs nur dann nicht in die Frist eingerechnet werden, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet war (2 Ob 128/97f; RZ 1990/109; EFSlg 49.410 uva; Kodek in Rechberger aaO Rz 7 vor § 461). Hier langte der an das Landesgericht Leoben adressierte und am 17.März 1998 zur Post gegebene Rekurs erst am 18.März 1998 - also schon nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von vierzehn Tagen am 17. März 1998 - beim Landesgericht Leoben ein. Dasselbe gilt dann aber zwingend auch für das Einlangen beim Oberlandesgericht Graz, bei dem der Rekurs einzubringen gewesen wäre.
Der Rekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen (ebenso 1 Ob 119/98a ua in dieselben Parteien betreffenden Rechtssachen).
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