OGH 1Ob2153/96s

OGH1Ob2153/96s26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander A*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, wegen Amtshaftung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 25. April 1996, GZ Jv 5647-17d/96-3, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, das Verfahren zur Verbesserung des Formgebrechens der fehlenden Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem Rekurs der klagenden Partei einzuleiten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beim Landesgericht Leoben ist ein Verfahren über eine vom Kläger eingebrachte Amtshaftungsklage anhängig. In seinem Rekurs ON 25 erklärte der Kläger unter anderem, es sei erwähnenswert, daß "gegen die Sachbearbeiter Dr.Pannold u.a. mehrere Amtshaftungsklagen anhängig sind", der Kläger stelle einen Antrag auf "Umbestellung". Dieses Vorbringen wurde als Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Graz Dr.Pannold als Vorsitzenden des zur Entscheidung berufenen Rekurssenats gewertet.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Graz diese Ablehnungserklärung zurück. Dagegen richtet sich der nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehene Rekurs des Klägers.

Das Ablehnungsverfahren unterliegt, wenn nicht die §§ 19 bis 25 JN eine Sonderregelung treffen, den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Auf den Rekurs gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, der in einem streitigen Zivilverfahren gestellt wurde, ist daher die Bestimmung des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO anzuwenden, wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (SZ 43/86; 3 Ob 560/90).

Dem Rekurs ist zwar ein Verfahrenshilfeantrag des Klägers beigelegt, doch ist zumindest unklar, ob sich dieser auf das Rechtsmittelverfahren oder eine neuerliche Amtshaftungsklage gegen den Vorsitzenden des Ablehnungssenats bezieht. In dem gemäß § 85 Abs 1 ZPO durchzuführenden Verbesserungsverfahren wird diese Frage zu klären und entweder über den Antrag zu entscheiden oder es werden - sollte der Verfahrenshilfeantrag nur der Einleitung eines neuen Rechtsstreites dienen - die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung des Formgebrechens zu erteilen sein.

Stichworte