OGH 11Os157/97

OGH11Os157/9713.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene Rudolf F***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3 StGB und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rene Rudolf F***** sowie die Berufung des Angeklagten Harald Georg G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.Juni 1997, GZ 5 Vr 553/97-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten Rene Rudolf F*****, der Verteidiger DDDr.Franz Langmayr und Dr.Otto Schubert, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Harald Georg G***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rene Rudolf F***** wird verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, daß die verhängten Freiheitsstrafen auch als Zusatzstrafen (§§ 31, 40 StGB) zu den Urteilen des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 26.August 1996 zu 5 U 90/96 bei Rene Rudolf F***** und vom 18. September 1996 zu 4 U 451/96 sowie zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.Jänner 1997 zu 5 Vr 2560/96 bei Harald Georg G***** zu gelten haben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rene Rudolf F***** und Harald Georg G***** der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3 StGB (I) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken in Graz

(zu I.) in der Zeit von September 1995 bis 4.Juli 1996 den im Urteil angeführten Personen verschiedene Gegenstände und Bargeld in einem 25.000 S, aber nicht 500.000 S übersteigenden Gesamtwert teilweise durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen sowie

(zu II.) am 1.Juli 1996 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Mario N***** und Jörg H***** "mit Gewalt gegen eine Person" (zu ergänzen: und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, US 8) einem Unbekannten einen Bargeldbetrag von ca 2.500 S mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dem Unbekannten Schläge und Tritte versetzten (zu ergänzen: sowie mit der Erklärung, sie würden nicht mehr auf ihn einschlagen, sondern ihn beschützen, wenn er ihnen Geld gäbe, US 8), die Herausgabe der Barschaft des Mannes forderten.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen den Schuldspruch zu II gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** ist nicht im Recht.

Die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5) der die Mittäterschaft des Beschwerdeführers betreffenden Feststellungen ist unrichtig, weil sich das Erstgericht ausführlich und mängelfrei mit der Widerlegung der den Raub bestreitenden Verantwortung auseinandersetzte (US 9 bis 13), wobei es sich hauptsächlich auf die Angaben des Harald Georg G***** (S 239 f) und des Mario N***** (S 283 f) stützte. Der (einzige konkrete) Beschwerdeeinwand, daß N***** in seiner Aussage ausschließlich das Wort "wir" verwendet habe und "daher eine Feststellung auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten vorliege", ist verfehlt, hat doch der Genannte in der Hauptverhandlung präzisiert, welche Personen er damit gemeint hat (S 283), und F***** überdies als jenen bezeichnet, der zusammen mit ihm und G***** auf den Mann eingetreten hat (S 285). Abgesehen davon negiert der Beschwerdeführer die beweiswürdigenden Erörterungen der Tatrichter, wie der verwendete Begriff "wir" diesfalls auszulegen ist (US 10 und 11).

Mit der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachten Behauptung fehlender Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz, insbesondere was die Wissens- und Wollenskomponente betrifft, zeigt der Angeklagte ebenfalls keine Urteilsnichtigkeit auf. Er übergeht nämlich den Sinn des an sich vollständig wiedergegebenen Wortlauts der ausdrücklichen Konstatierungen zur Geldforderung gegenüber dem Opfer, wonach "die Täter selbst kein Geld mehr hatten und dadurch zu Geld kommen wollten, um sich unrechtmäßig zu bereichern" (US 8). Damit ist nämlich der auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete (direkte) Vorsatz ausreichend festgestellt und dem Vorwurf des "substanzlosen Gebrauchs der verba legalia" die Grundlage entzogen, weshalb es auch nicht der geforderten zusätzlichen Begründung der subjektiven Tatseite bedarf.

Letztlich verfehlt das Beschwerdebegehren (Z 10), den Urteilssachverhalt dem minderschweren Raub nach § 142 Abs 2 StGB zu subsumieren, sein Ziel, hat doch das Erstgericht den Wert der Raubbeute mit ca 2.500 S festgestellt, womit die nach ständiger Rechtsprechung gezogene Grenze der Geringwertigkeit von maximal 1.000 S (vgl ua 12 Os 122,125/95; 13 Os 17/96; 14 Os 189/95; 15 Os 48/95) bei weitem überschritten wird. Die Annahme der den Angeklagten begünstigenden Bestimmung des § 142 Abs 2 StGB kommt aber nur im Falle des kumulativen Vorliegens aller privilegierenden Voraussetzungen in Betracht, weshalb die Beschwerdekritik bezüglich verabsäumter Feststellungen zu den Folgen der Tat ebenfalls ins Leere geht.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Rene Rudolf F***** und Harald Georg G***** (jeweils unter Anwendung der §§ 28 Abs 1; 31 und 40 StGB) nach § 142 Abs 1 StGB eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 26 bzw 30 Monaten. Dabei wertete es bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Wiederholung der Diebstähle, deren zweifache Qualifikation und das Zusammenwirken von zwei Personen bei diesen Tathandlungen, den langen Deliktszeitraum und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, hingegen die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes und den Umstand, daß zwei Diebstahlsfakten schon längere Zeit zurückliegen (1995), sowie das Geständnis (differenziert als teilweises bei F***** und volles bei G*****) als mildernd.

Die vom Berufungswerber F***** reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe zum Raubfaktum (untergeordnete Rolle, Begehung aus Unbesonnenheit und wegen einer besonders verlockenden Gelegenheit sowie bisherige Vorstrafenfreiheit wegen Raubes) können nach den Urteilsfeststellungen zum Tathergang und wegen des einschlägig getrübten Vorlebens keine Berücksichtigung finden (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 11, 13 und 15). Dies gilt auch für das gleichlautende Vorbringen des Angeklagten G***** und die überdies ins Treffen geführten Umstände der (behaupteten, aber nicht nachgewiesenen) ernstlichen Bemühung um weitere Schadensgutmachung, der "Selbststellung" beim Raubfaktum, des Beitrags zur Wahrheitsfindung und des Wohlverhaltens seit den Tatbegehungen (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 23, 25-27).

Das Schöffengericht hat vielmehr bei beiden Berufungswerbern das längere Zurückliegen zweier Diebstahlsfakten zu Unrecht als mildernd gewertet (vgl abermals Leukauf/Steininger aaO RN 27) und den raschen Rückfall als Erschwerungsgrund übersehen, während das (über die zwei angeführten Verbrechen hinausgehende) Zusammentreffen von mehrfachen strafbaren Handlungen durch die nunmehrige Bedachtnahme auf weitere Urteile als erschwerend hinzutritt, sodaß bei gebührender Gewichtung aller Strafbemessungskomponenten die verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafen einer Reduktion nicht zugänglich sind. Daran vermag auch das nur im früheren Urteil vom 14.Jänner 1997 zu 5 Vr 2560/96 ausdrücklich als mildernd gewertete Alter des Rene Rudolf F***** unter 21 Jahren nichts zu ändern, erfüllt er doch schon jetzt (ebenso wie sein Mittäter G*****) die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB.

Der vom Berufungswerber G***** angestrebten Gewährung einer bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht stehen einerseits die festgesetzte Strafhöhe und andererseits massive spezialpräventive Bedenken wegen des stark belasteten Vorlebens entgegen.

Die bei beiden Angeklagten zusätzlich vorzunehmende Bedachtnahme auf weitere Urteile (§ 31 StGB) beruht auf den Zeitpunkten der nunmehr zu beurteilenden Straftaten (zwischen September 1995 und 4.Juli 1996) und der jeweiligen Gerichtsentscheidungen.

Der Kostenausspruch folgt aus § 390 a Abs 1 StPO.

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