Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß die Voraussetzungen des § 97 GBG nach der Rechtsprechung nur vorliegen, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde (RIS-Justiz RS0060670). Ob eine solche Situation vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung (vgl Hoyer NZ 1996, 96 zu E 353), der grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3). Wenn das Rekursgericht - unter Hinweis auf 5 Ob 63/93 = SZ 66/150 = EvBl 1994/87 - die gleichzeitige Einverleibung des Vorkaufsrechts mit dem Eigentumsrecht der Käuferin als ganz unzweideutig bedungen angesehen hat, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.
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