OGH 3Ob284/50 (RS0060670)

OGH3Ob284/5025.10.1950

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 97 GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.

Normen

GBG §97

3 Ob 284/50OGH25.10.1950

Veröff: SZ 23/303

5 Ob 118/72OGH27.06.1972
5 Ob 1071/92OGH27.10.1992

Veröff: EvBl 1993/72 S 315

5 Ob 91/95OGH27.06.1995

Beisatz: Die Abgabe der Aufsandungserklärung für die Einverleibung des dinglichen Rechtes und der Gegenverpflichtung mit einem einzigen Vertragspunkt würde diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Auch aus der bloßen Einheit des Vertrages kann eine solche Bedungenheit gleichzeitiger Einverleibung nicht abgeleitet werden. (T1)

5 Ob 90/95OGH29.08.1995

Beisatz: Ein bestimmter Wortlaut der Bedingung für die gleichzeitige Einverleibung der Beschränkungen der Gegenverpflichtung des Berechtigten wird vom Gesetz nicht verlangt, ebenso auch nicht die Einheit der Urkunde (§ 86 GBG) oder die Abgabe der Aufsandungserklärungen in einem einzigen Vertragspunkt. Wohl ist aber die "ganz unzweideutige Bedingung" Voraussetzung für die zulässige Einverleibung, dh mit anderen Worten es darf einem Beteiligten nicht mehr bewilligt werden, als ihm vertraglich - im Hinblick auf die gleichzeitig zu erbringende Gegenleistung - vertraglich zugesagt wurde. (T2)

5 Ob 136/97dOGH13.05.1997

Vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß - ein Hindernis entgegensteht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: keine Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie des vom Übergeber ausbedungenen Fruchtgenußrechtes, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Fruchtgenußrechtes nicht erteilt wurde. (T4)

5 Ob 439/97pOGH25.11.1997
5 Ob 124/01yOGH29.05.2001

Beis wie T2; Veröff: SZ 74/99

5 Ob 24/16iOGH22.03.2016

Auch

5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Beis wie T1

5 Ob 168/16sOGH01.03.2017

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19501025_OGH0002_0030OB00284_5000000_001

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