Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist zwar, daß das Berufungsgericht in der Frage der Beweislast von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Nach EF 54.335 und EF 60.136 muß nämlich der Kläger, wenn dem Beklagten der Beweis gelungen ist, daß er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, beweisen, daß im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluß betroffen ist. Es fehlt der Rechtsfrage aber die nach § 502 Abs 1 ZPO erforderliche (1 Ob 39/94; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; vgl Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 502: "entscheidungswesentliche") Präjudizialität. Für die Zeit vor ihrer Entlassung ist der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Dies blieb auch in der Berufung unbekämpft. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Eheverfehlungen rechtfertigen aber nicht nur die Scheidung nach § 49 EheG (EF 60.209), sondern schon für sich allein im Vergleich zu denen des Klägers - wie schon das Berufungsgericht richtig darlegte - dem Verschuldensausspruch des Erstgerichtes.
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