Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; siehe insbesondere SZ 64/173 = SSV-NF 5/134; zuletzt 10 ObS 2317/96z und 10 ObS 2365/96h - veröffentlicht). Wie das Berufungsgericht völlig richtig hervorgehoben hat, kommt es bei Prüfung der Voraussetzungen des § 144 ASVG nicht allein darauf an, ob die Klägerin ärztlicher Hilfe bedarf (diese könnte ja auch innerhalb des Ordinationsbetriebes niedergelassener Ärzte oder ambulant erfolgen), sondern vielmehr darauf, ob sie einer solchen ärztlichen Behandlung bedarf, die nur ein einer Krankenanstalt, also im Rahmen der Anstaltspflege erbracht werden kann. Diese Frage ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes - schon mangels mündlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens - nicht hinreichend geklärt. Ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 38/29, SZ 43/167, JBl 1991, 580 uva).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
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