OGH 6Ob139/97b

OGH6Ob139/97b12.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. Juni 1996 verstorbenen Franz T*****, ***** infolge Revisionsrekurses des Nachlaßgläubigers Dipl.Ing.Hans T*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichts St.Pölten als Rekursgericht vom 12. Februar 1997, GZ 29 R 43/97h-27, womit der Rekurs des Nachlaßgläubigers Dipl.Ing. Hans T***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Hainfeld vom 22. November 1996, GZ 2 A 78/96x-23, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat unter anderem die von der erblasserischen Witwe auf Grund des Testaments zum gesamten Nachlaß bedingt abgegebene Erbserklärung angenommen und das Erbrecht auf Grund der Aktenlage als ausgewiesen angesehen (Punkt 1.), der erbserklärten Erbin gemäß § 810 ABGB, § 145 Abs 1 AußStrG die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen (Punkt 2.), festgestellt, daß es sich beim erblasserischen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Erbhof handelt (Punkt 4.), die Forderungsanmeldung des erblasserischen Bruders Dipl.Ing.Hans T***** (im folgenden Nachlaßgläubiger) von 1,855.332,32 S - aus dem Rechtsgrund Pflichtteilsergänzung sowie Verfahrenskosten des bereits gerichtlich geltend gemachten Anspruchs - zur Kenntnis genommen (Punkt 5.) und den Akt dem Gerichtskommissär zur Inventarserrichtung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AnerbenG gegen Wiedervorlage binnen einer bestimmten Frist rückgestellt (Punkt 6.).

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Nachlaßgläubigers gegen Punkt 4. mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß in diesem Umfang zu beheben, in eventu im Sinn eines Ausspruchs, daß es sich beim erblasserischen Anwesen um keinen Erbhof iSd AnerbenG handle, zurück und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung zur Frage, ob ein Nachlaßgläubiger den Beschluß des Verlassenschaftsgerichts über die Feststellung der Erbhofeigenschaft bekämpfen könne, als zulässig. In rechtlicher Hinsicht vertrat es im wesentlichen die Auffassung, einem Nachlaßgläubiger komme gegen einen Beschluß des Verlassenschaftsgerichts über die Feststellung der Erbhofeigenschaft (§ 1 AnerbenG) keine Rekurslegitimation zu. Denn der Nachlaßgläubiger habe, auch nach Feststellung seiner Forderung, grundsätzlich keine Parteistellung und könne, ausgenommen in den Fällen der §§ 812 ff ABGB, §§ 73, 135 f AußStrG, grundsätzlich keinen Einfluß auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen. Auch den Bestimmungen des AnerbenG sei eine besondere, zur Rechtsmittellegitimation führende besondere Beteiligtenstellung nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß das Verlassenschaftsgericht in jedem mutmaßlichen Fall des Vorliegens eines Erbhofs von Amts wegen sämtliche Nachlaßgläubiger ermitteln und anhören müßte, wodurch diese einen nicht zu billigenden Einfluß auf den Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens erhielten. Aus der Entscheidung SZ 59/187, in der die Rekurslegitimation des Noterben gegen die Feststellung der Erbhofeigenschaft bejaht worden sei, sei für den Nachlaßgläubiger nichts zu gewinnen, weil einem Noterben schon nach materiellem Recht eine stärkere Position im Verlassenschaftsverfahren zukomme (vgl § 764 ABGB, § 17 AnerbenG).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Nachlaßgläubigers ist nicht berechtigt.

Das Rechtsmittel führt ins Treffen, der erstgerichtliche Beschluß sei dem Nachlaßgläubiger zugestellt worden und er habe ein - nicht weiter ausgeführtes - begründetes rechtliches Interesse an einer Anfechtungsmöglichkeit.

a) Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Nachlaßgläubiger verleiht diesem weder Parteistellung noch sonst ein Recht der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren (SZ 26/203 ua). Im übrigen war hier die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an den Nachlaßgläubiger schon deshalb geboten, weil mit Punkt 5. dessen Forderungsanmeldung zur Kenntnis genommen wurde (§§ 135 f AußStrG).

b) Daß ein Nachlaßgläubiger grundsätzlich nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens (NZ 1969, 120; JBl 1955, 254 = EvBl 1955/165; SZ 23/390 ua, zuletzt 6 Ob 623/93 = NZ 1994, 116) ist und Einfluß auf die Verlassenschaftsabhandlung nur in Ausübung der - hier nicht zu beurteilenden - ihm in den §§ 811 f, 815 und 822 ABGB (Nachlaßseparation) sowie § 73 AußStrG (sogenannte iure-crediti-Einantwortung) und §§ 135 f AußStrG (Forderungsanmeldung) eingeräumten Rechte ausüben kann (EvBl 1968/32; 3 Ob 624/78 ua; zuletzt NZ 1994, 116) und daher in anderen Fällen kein Rekursrecht hat, entspricht herrschender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006611, RS0006604), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Die jüngere Rechtsprechung (ZfRV 1989, 153 uva, zuletzt 1 Ob 611,612/93 = EFSlg 73.425, 73.430) billigt auch dem Vermächtnisnehmer als Nachlaßgläubiger die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und damit auch das Rechtsmittelrecht soweit zu, als durch eine verlassenschaftsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung entweder in seine ihm gemäß den §§ 811 f, 815 ABGB gebührenden Rechte oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird, wenn er also durch einen Beschluß des Verlassenschaftsgerichts in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (SZ 56/123, EvBl 1990/117 ua; RIS-Justiz RS0006590), wenn etwa in seine bücherlichen Rechte eingegriffen wird (SZ 35/94; RZ 1968, 110 ua). Auch die Noterben sind Beteiligte iSd § 9 AußStrG nur bei Wahrnehmung ihrer Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB (4 Ob

539/95 = SZ 68/126 mwN ua; zuletzt 1 Ob 2222/96p). Der erkennende

Senat hat demnach in seiner Entscheidung 6 Ob 12/86 = SZ 59/187 = NZ

1987, 312 (RIS-Justiz RS0006486) ausgesprochen, einem Noterben könne ein Rekursinteresse im Fall solcher Entscheidungen nicht abgesprochen werden, die einen den Erben iS bäuerlicher Sondererbteilungsvorschriften begünstigenden Inhalt haben. Einem bloßen Noterben sei aber kein Interesse an der Anfechtung von Entscheidungen zuzubilligen, mit denen die Anwendung bäuerlicher Sondererbteilungsvorschriften abgelehnt oder das Vorliegen einer Voraussetzung für eine solche Anwendung (dort: Verneinung der Erbhofeigenschaft) verneint werde.

Die Frage, ob ein Erbhof iSd § 1 AnerbenG vorliegt, ist im jeweiligen Verlassenschaftsverfahren (Meyer, Anerbengesetz, 19) zu klären; das bedeutet aber nicht, daß in jedem Fall ein abgesonderter Beschluß zu fassen ist, zumal sich die Verfahrensbeteiligten darüber vielfach einig sein werden. Nur wenn Zweifel bestehen oder wenn unter den Beteiligten die Erbhofeigenschaft umstritten ist, wird das Gericht nach Anhörung der Parteien, Einholung einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (§ 19 AnerbenG) und allenfalls auch Beiziehung eines Sachverständigen einen abgesonderten - von den Beteiligten - anfechtbaren Beschluß fassen müssen (SZ 34/174; Kathrein, Anerbenrecht § 1 Anm 3 mwN). Die Sondervorschriften des AnerbenG statuieren insoweit keine Sonderrechte für bloße Nachlaßgläubiger, handelt es sich doch beim Anerbenrecht im wesentlichen um Sondererbteilungsvorschriften im Verhältnis zwischen dem Anerben und den weichenden Miterben, die am materiellen Erbrecht und am Verfahrensgang grundsätzlich nichts ändern. Der bloße Nachlaßgläubiger kann in der Frage der Erbhofeigenschaft kein rechtlich geschütztes, sondern allenfalls ein indes nicht relevantes, rein wirtschaftliches Interesse an der Verneinung der Erbhofeigenschaft für sich ins Treffen führen. Daraus folgt aber, daß bloßen Nachlaßgläubigern in der Frage, ob es sich beim erblasserischen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Erbhof handelt oder nicht, keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und demnach kein Rekursrecht gegen einen entsprechenden Beschluß des Verlassenschaftsgerichts zukommt.

Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben.

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