Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Begehren des klagenden Hauptmieters gegenüber dem beklagten Vermieter auf Feststellung des aufrechten Bestehens eines Mietvertrags kann beim gegebenen Aktenstand nur dann scheitern, wenn der Kläger sein Mietrecht an einer dem MRG unterliegenden Wohnung abgetreten oder sonst auf sein Mietrecht verzichtet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für einen Mietrechtsübergang gemäß § 12 Abs 1 MRG, - welche Bestimmung gemäß § 43 Abs 1 MRG auch für Altverträge, jedoch Abtretung nach Inkrafttreten des MRG gilt - daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlassen hat, ein naher Angehöriger, der eine gewisse Mindestzeit mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt und eine wenigstens konkludente Willensübereinstimmung zwischen Hauptmieter und zurückbleibendem Angehörigen über den Übergang der Mietrechte vorliegt (SZ 62/200 ua, zuletzt 4 Ob 1633/95 = WoBl 1996, 147;
RIS-Justiz RS0070988; Würth in Rummel2, § 12 MRG Rz 3 mwN). Die
Voraussetzungen für eine solche volle Vertragsübernahme, die der
Vermieter bei Vorliegen der Voraussetzungen hinnehmen muß, liegen
hier schon deshalb nicht vor, weil die Lebensgefährtin des Klägers
als Übernehmerin der Wohnung nicht zum taxativ aufgezählten (SZ
42/129 = MietSlg 21/50) Personenkreis des § 12 Abs 1 MRG zählt und
sein Sohn zwar zum begünstigten Personenkreis zählt, in Ansehung
seiner Person jedoch die Voraussetzung einer pflegschaftsbehördlichen
Genehmigung als Voraussetzung für die Verbindlichkeit (vgl dazu
Würth-Zingher, MRG19 § 12 Rz 8) fehlt. Der Anwaltsbrief der damaligen
Lebensgefährtin des Klägers des Inhalts: "... Herr ... (Kläger) ist
aus dieser Wohnung ausgezogen und hat die Hauptmietrechte gemäß § 12
MRG an seine Lebensgefährtin ... und sein Kind ... abgetreten",
konnte daher nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen höchstens ein Mitmietrecht für sie begründen, ohne daß dadurch das Mietrecht des Klägers untergegangen wäre.
Ob ein Verzicht des Klägers auf sein Mietrecht im Rahmen einer auch konkludent zulässigen Dreiparteieneinigung mit seiner vormaligen Lebensgefährtin und dem Vermieter anzunehmen ist, muß nach den allgemeinen Grundsätzen des § 863 ABGB beurteilt werden. Er setzt ein Verhalten aller Beteiligten voraus, das bei Überlegung aller Umstände keinen Zweifel an ihrer Absicht, den bisherigen Mietvertrag in diesem Sinne zu novieren, übrig läßt. Die besonderen Umstände müssen bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes für die Annahme eines konkludenten Verzichtes des bisherigen Mieters auf sein Mietrecht sprechen (6 Ob 561/92; SZ 44/106; MietSlg 18.126 ua). Diese besonderen Umstände müssen aber im jeweils vorliegenden Einzelfall geprüft und abgewogen werden und entziehen sich schon deshalb im allgemeinen generellen Aussagen, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wären. Eine solche Dreiparteieneinigung wurde im übrigen im Verfahren erster Instanz gar nicht ausdrücklich behauptet.
Auf das behauptete Vorliegen einer Mentalreservation und ein allfälliges - unzulässiges - Abgehen der zweiten Instanz von Feststellungen des Erstgerichts zum Parteiwillen des Klägers und seiner früheren Lebensgefährtin kommt es demnach nicht an.
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