OGH 5Ob598/89 (RS0070988)

OGH5Ob598/8912.12.1989

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins (vgl auch § 46 Abs 2 MRG) zahlungspflichtig wird (§ 12 Abs 2 MRG).

Normen

MRG §12 Abs1 A

5 Ob 598/89OGH12.12.1989

Veröff: SZ 62/200

3 Ob 1042/90OGH19.09.1990

nur: Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte. (T1)

7 Ob 518/95OGH08.02.1995

Auch; nur T1

4 Ob 1633/95OGH24.10.1995

nur T1

6 Ob 62/97dOGH24.04.1997
7 Ob 202/99bOGH20.10.1999

nur T1

1 Ob 101/07wOGH22.10.2007

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass der Angehörige bei Willenseinigung über den Übergang der Mietrechte noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann. (T2)

7 Ob 149/07yOGH29.10.2007

nur T1

7 Ob 41/08tOGH12.03.2008

nur T1

3 Ob 215/08aOGH17.12.2008
3 Ob 225/14fOGH27.01.2015

Auch; nur T1

7 Ob 178/14yOGH18.02.2015

Auch; nur T1

10 Ob 16/15yOGH24.03.2015

Auch; nur T1

8 Ob 8/18mOGH23.03.2018

nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19891212_OGH0002_0050OB00598_8900000_002

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