OGH 3Ob1042/90

OGH3Ob1042/9019.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael L***, Kunstmanager, Wien 6, Linke Wienzeile 4/2/11, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö*** A*** V***

A***, Wien 1, Tegetthoffstraße 7, vertreten durch

Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Dr. Ingrid R***, Ärztin, Wien 6, Nelkengasse 8, vertreten durch Dr. Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Mai 1990, GZ 48 R 245/90-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es war zum § 19 Abs. 4 MG ständige Rechtsprechung, daß die Mietrechtsabtretung unter anderem die - wenigstens

konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen voraussetzt (MietSlg 29.383, 29.384 ua). Diese Ansicht wurde vom Obersten Gerichtshof zum § 12 Abs. 1 MRG aufrechterhalten (1 Ob 557/89, teilweise veröffentlicht in JUS 1989/228; 5 Ob 598/89), wobei es ferner ständige Rechtsprechung ist, daß die Regelung der Abtretung des Mietrechts gemäß § 12 Abs. 1 und 2 MRG grundsätzlich an die vorangegangenen Regelungen des § 19 Abs. 4 MG bzw § 19 Abs. 2 Z 10 MG idF vor dem MRÄG anknüpft (MietSlg 36.273 ua).

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann eine Willensübereinstimmung über die Abtretung der Hauptmietrechte an die Kläger frühestens für Ende 1986 angenommen werden. Dieser Zeitpunkt lag aber mehr als ein Jahr nach der Scheidung. Auf die Rechtsfolgerungen, die der Kläger aus § 95 EheG ableitet und auf die er die Zulässigkeit der Revision gründet, kommt es daher nicht an.

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