Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners (Zweitbeklagte und Nebenintervenienten) auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der außerordentlichen Revision ist nur mehr die Frage, ob die Kläger mit Rücksicht auf ihre Kenntnis vom wahren Sachverhalt (der Untervermietung) seit 1972 durch Zuwarten mit der auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG gestützten gerichtlichen Aufkündigung bis zum Dezember 1984 stillschweigend auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes verzichtet haben.
Dazu steht - für den Obersten Gerichtshof bindend - fest, daß die Beklagten den Untermietvertrag vom 25.2.1972 vor der Unterfertigung durch die Untermieter dem Hausverwalter der Kläger zur Prüfung vorlegten; in dem Vertragsentwurf waren Mietgegenstand, Mietbeginn und die Höhe des Untermietzinses (S 4.000 monatlich wertgesichert) enthalten. Wie weiters feststeht, erteilte der Hausverwalter die Erlaubnis zu dieser Untervermietung lediglich mit der Einschränkung, daß sie nicht zu Wohnzwecken erfolgen dürfe. Erst nach Genehmigung durch die Hausverwaltung wurde der Vertrag unterfertigt; eine Gleichschrift des Entwurfes war bei der Hausverwaltung verblieben.
Es ist richtig, daß die Zustimmung zur Untervermietung nach ständiger Rechtsprechung an sich nicht auch die Genehmigung zur Einhebung eines unverhältnismäßig hohen Entgeltes darstellt (MietSlg 30.387, 39.438), doch kann sich diese allerdings aus den Umständen ergeben, etwa aus der erkennbaren Absicht des Mieters, aus dem Untermietvertrag (unzulässige) Einkünfte zu erzielen (MietSlg 37.418 = RdW 1985, 370; 1 Ob 1618/91; 7 Ob 506/95 - nicht veröff.). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten nach den Feststellungen den Sachverhalt vollständig offengelegt, weshalb sie nach stillschweigender Duldung durch mehr als 10 Jahre berechtigterweise davon ausgehen durften, die Tatsache der Untervermietung gegen ein monatliches Entgelt von S 4.000 (das übrigens dem vertraglichen Hauptmietzins entsprach) werde in Zukunft nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht werden. Mit dieser Auffassung steht auch die von den Klägern aufgezeigte, ganz andere Sachverhalte betreffende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 520/95, 4 Ob 1566/95, 4 Ob 2050/96s, 7 Ob 812/76, 7 Ob 506/95, 7 Ob 2067/96p) nicht im Widerspruch.
Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird mit Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO.
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